Was das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für Apotheke, Krankenhaus, Physiotherapie und Zahnarzt bedeutet, was für Heil- und Kostenpläne gilt, die noch 2026 bewilligt werden, und wo die Belastungsgrenze liegt – Stand: 25. Oktober 2026

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Rund neun Wochen vor dem Jahreswechsel steht fest, was gesetzlich Versicherte in Deutschland 2027 an Eigenanteilen erwartet. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat und das am 29. Juli 2026 verkündet wurde, soll die Finanzen der Krankenkassen entlasten. Ein Teil dieser Entlastung kommt von den Versicherten selbst: Wer ein Rezept einlöst, ins Krankenhaus muss, Physiotherapie verordnet bekommt oder Zahnersatz braucht, zahlt ab Januar in vielen Fällen mehr. Hier liest du, welche Beträge sich ändern, wie viel das in typischen Fällen ausmacht und welche Schritte vor dem Jahreswechsel sinnvoll sein können – etwa bei einem Heil- und Kostenplan oder bei der Befreiung von Zuzahlungen.

Inhalt: Neue Zuzahlungen · Zahnersatz · Belastungsgrenze · Krankengeld · Rechner · Portal-Check · FAQ

Was sich bei den Zuzahlungen ändert

Die Regeln stehen in § 61 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Das Gesetz ersetzt diesen Paragrafen vollständig; die neue Fassung steht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 (Artikel 1 Nummer 23) und tritt nach Artikel 8 Absatz 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Grundsatz bleibt: Versicherte zahlen 10 Prozent des Abgabepreises, aber nie mehr, als das Mittel kostet. Neu sind die Unter- und Obergrenze von 7,50 und 15 Euro. Gleichzeitig steigen die festen Beträge für Klinik, Reha und Heilmittel.

Leistung bis 31.12.2026 ab 1.1.2027 Rechtsgrundlage
Arzneimittel, Verbandmittel, Hilfsmittel (je Mittel) 10 %, mind. 5 €, höchstens 10 € 10 %, mind. 7,50 €, höchstens 15 € § 61 Satz 1 SGB V
Krankenhaus und andere stationäre Maßnahmen (je Kalendertag) 10 € 15 € § 61 Satz 2 SGB V
Krankenhaus: Höchstgrenze im Kalenderjahr (28 Tage) 280 € 420 € § 39 Abs. 4 SGB V, eigene Berechnung
Heilmittel, häusliche Krankenpflege (je Verordnung) 10 % der Kosten + 10 € 10 % der Kosten + 15 € § 61 Satz 3 SGB V
Zahnersatz: Grundzuschuss / mit Bonus 5 Jahre / 10 Jahre 60 % / 70 % / 75 % 50 % / 60 % / 65 % § 55 Abs. 1 SGB V

Quelle: § 61 SGB V und § 55 SGB V in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung, § 39 Abs. 4 SGB V; neue Fassung laut BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 22 und 23. Stand: 25.10.2026.

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Für Arzneimittel heißt das konkret: Bei Packungen bis 75 Euro Abgabepreis steigt die Zuzahlung, weil die Untergrenze von 5 auf 7,50 Euro klettert; Mittel unter 7,50 Euro kosten dich höchstens ihren Preis. Zwischen 75 und 100 Euro ändert sich nichts, weil dort ohnehin 10 Prozent fällig werden. Ab 100 Euro greift statt der bisherigen Kappung bei 10 Euro die neue bei 15 Euro, die bei 150 Euro Abgabepreis erreicht ist.

Balkendiagramm: Zuzahlung je Arzneimittel nach Abgabepreis von 20 bis 200 Euro, bis 2026 zwischen 5 und 10 Euro, ab 2027 zwischen 7,50 und 15 Euro; bei 150 Euro steigt sie von 10 auf 15 Euro
Zuzahlung je Arzneimittel nach Abgabepreis, altes und neues Recht im Vergleich. Grafik: STEUERRATSCHLAG.eu, Werte berechnet nach § 61 SGB V und BGBl. 2026 I Nr. 228 (Stand 25. Oktober 2026). Kostet ein Mittel weniger als die Mindestzuzahlung, zahlst du nur den Preis.

Ein Rechenbeispiel mit offenen Annahmen: Wer im Jahr zwölf Packungen zu je 30 Euro und vier Packungen zu je 160 Euro auf Rezept bekommt, zahlte bisher 12 × 5 + 4 × 10 = 100 Euro zu. Nach neuem Recht sind es 12 × 7,50 + 4 × 15 = 150 Euro. Kommen zehn Tage im Krankenhaus hinzu, steigt dieser Posten von 100 auf 150 Euro. Bei sechs Physiotherapie-Behandlungen zu je 30 Euro auf einer Verordnung werden 18 Euro plus 15 statt 10 Euro fällig, also 33 statt 28 Euro.

Zahnersatz: Zuschuss sinkt um 10 Prozentpunkte

Bei Kronen, Brücken und Prothesen zahlt die Krankenkasse einen befundbezogenen Festzuschuss, der sich nach den Kosten der sogenannten Regelversorgung richtet – der einfachen, medizinisch ausreichenden Standardlösung. Laut der geltenden Fassung von § 55 SGB V sind das 60 Prozent dieser Kosten, mit lückenlos geführtem Bonusheft über fünf Jahre 70 und über zehn Jahre 75 Prozent. Ab 1. Januar 2027 gelten 50, 60 und 65 Prozent. Ausdrücklich geregelt ist der Übergang: Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gilt das bisherige Recht (§ 55 Absatz 6 neue Fassung).

Modellrechnung mit einer angenommenen Regelversorgung von 1.000 Euro: Der Grundzuschuss sinkt von 600 auf 500 Euro, mit fünf Jahren Bonusheft von 700 auf 600 Euro und mit zehn Jahren von 750 auf 650 Euro. Der Eigenanteil steigt damit in allen drei Stufen um 100 Euro. Wer eine aufwendigere Versorgung wählt, bekommt ebenfalls nur den Festzuschuss; die Mehrkosten trägt die Patientin oder der Patient wie bisher selbst. Für Versicherte, die sonst unzumutbar belastet würden, gibt es eine eigene Härtefallregel in § 55 Absatz 2, die ebenfalls neu gefasst wurde.

Wer ohnehin Zahnersatz plant, kann mit der Zahnarztpraxis klären, ob der Heil- und Kostenplan noch 2026 bei der Krankenkasse eingereicht und bewilligt werden kann. Maßgeblich ist nach dem Gesetzeswortlaut die Bewilligung, nicht der Behandlungsbeginn. Ob eine Behandlung medizinisch jetzt sinnvoll ist, entscheidet allein die Praxis – eine Behandlung nur wegen der Frist vorzuziehen, ist keine Empfehlung dieser Redaktion.

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Belastungsgrenze: 2 Prozent bleiben, 1 Prozent für chronisch Kranke

Nicht angetastet hat der Gesetzgeber § 62 SGB V. Danach musst du im Kalenderjahr Zuzahlungen nur bis zu 2 Prozent deiner jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt leisten. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt die Grenze bei 1 Prozent; für nach dem 1. April 1972 Geborene gilt das nur, wenn sie die vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen haben oder an einem strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen. Einnahmen und Zuzahlungen der Angehörigen im gemeinsamen Haushalt werden zusammengerechnet, für Ehegatten und Kinder gibt es Freibeträge.

Bei Bruttoeinnahmen von 30.000 Euro im Jahr liegt die Grenze ohne Freibeträge also bei 600 Euro, für anerkannt chronisch Kranke bei 300 Euro. Ist sie erreicht, stellt die Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Jahres aus. Höhere Zuzahlungen sorgen dafür, dass mehr Versicherte diese Grenze früher im Jahr erreichen. Wichtig ist deshalb, Quittungen aus Apotheke, Klinik und Praxis zu sammeln oder die Belege in der Kassen-App zu erfassen, sofern deine Kasse das anbietet.

Weniger Krankengeld nach Jobende

Eine weitere Änderung zum 1. Januar 2027 betrifft Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während einer Krankschreibung endet. Bisher beträgt das Krankengeld nach § 47 SGB V 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoverdiensts, höchstens 90 Prozent des Nettos. Der neue § 47 Absatz 2a senkt es ab dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, mit Kind auf 67 Prozent, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Wer einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung während einer längeren Krankheit erwägt, sollte diese Folge kennen.

Erst ab 2028 kommt ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner hinzu (neuer § 242b SGB V). Er entfällt unter anderem, wenn ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt, bei Pflege eines Angehörigen oder ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Über diese Regel berichten wir gesondert, sobald Details der Krankenkassen vorliegen.

Rechner: Zuzahlungen 2026 und 2027 vergleichen

Der Rechner gilt nur für die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland. Er vergleicht deine voraussichtlichen Zuzahlungen nach altem und neuem Recht und zeigt, wo deine Belastungsgrenze ungefähr liegt. Ein Formular musst du damit nicht ausfüllen; für den Befreiungsantrag bei deiner Krankenkasse brauchst du die echten Quittungen und Einkommensnachweise.

Zuzahlungs-Rechner (nur Deutschland, gesetzliche Krankenversicherung)

Trage deine Werte ein und klicke auf „Berechnen“. Deine Eingaben bleiben in deinem Browser; sie werden weder gespeichert noch übertragen.









Posten bis 2026 ab 2027

 

Haftungshinweis: Orientierungswert ohne Gewähr. Freibeträge für Ehegatten und Kinder, Zuzahlungsbefreiungen für einzelne Arzneimittel, Hilfsmittel zum Verbrauch, Fahrkosten und Härtefälle sind nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist die Berechnung deiner Krankenkasse.

Die Voreinstellungen entsprechen dem Rechenbeispiel oben. Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, etwa Inkontinenzartikeln, gelten eigene Höchstbeträge je Monat; sie sind im Rechner nicht enthalten.

Ob eine Krankenkasse 2027 zusätzlich ihren Zusatzbeitrag anhebt, entscheiden die Kassen selbst bis zum Jahresende; bei einer Erhöhung haben Mitglieder nach § 175 Absatz 4 SGB V ein Sonderkündigungsrecht. Die Zuzahlungen sind dagegen bei allen gesetzlichen Kassen gleich.

Die Gesetzestexte sind kostenlos abrufbar. Beachte: Gesetze im Internet zeigt bis zum Inkrafttreten noch die alte Fassung, die neue steht bis dahin nur im Bundesgesetzblatt.

Portal-Check

Angebot Betreiber und Finanzierung Seit Alternativen Redaktionsurteil
recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; staatliches Angebot, kostenlos und ohne Werbung elektronische Verkündung seit 2023 (ältere Ausgaben im Archiv) Gesetze im Internet für die konsolidierte Fassung ★★★★☆ – amtlich verbindlich und kostenlos; ein Stern Abzug, weil Änderungsgesetze ohne Vorkenntnis schwer zu lesen sind
gesetze-im-internet.de Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesjustizministerium; Redaktion Bundesamt für Justiz, Technik juris GmbH; kostenlos, ohne Werbung keine belegte Angabe auf der Seite Bundesgesetzblatt für künftige Fassungen; Merkblätter der Krankenkassen ★★★★☆ – aktuelle Gesamtfassung, gut durchsuchbar; ein Stern Abzug, weil künftige Änderungen erst ab Inkrafttreten erscheinen

Bewertungskriterien: Verbindlichkeit, Kosten, Verständlichkeit, Aktualität, Trägerschaft. Stand: 25.10.2026.

Die Sterne sind eine redaktionelle Einschätzung. Für Fragen zu deinem Einzelfall ist deine Krankenkasse die zuständige Stelle.

Häufige Fragen

Ab wann gelten die höheren Zuzahlungen?

Ab 1. Januar 2027. Das legt Artikel 8 Absatz 2 des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 228) fest. Bis zum 31. Dezember 2026 gelten 5 bis 10 Euro je Mittel.

Muss ich für ein Medikament, das 6 Euro kostet, künftig 7,50 Euro zahlen?

Nein. Laut § 61 SGB V ist die Zuzahlung nie höher als die Kosten des Mittels. Bei einem Abgabepreis von 6 Euro zahlst du höchstens 6 Euro.

Gilt für meinen Zahnersatz noch der alte Zuschuss?

Ja, wenn der Festzuschuss vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurde. Für alle später bewilligten Festzuschüsse gelten 50, 60 oder 65 Prozent der Regelversorgung.

Ändert sich die Belastungsgrenze?

Nein. Sie bleibt nach § 62 SGB V bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für anerkannt chronisch Kranke bei 1 Prozent.

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