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Erbschaftsteuer-Rechner für Unternehmen: heutiges Recht und mögliche Reform im Vergleich

Du erbst eine Firma oder Anteile daran – oder planst die Nachfolge? Dieser Rechner zeigt in Sekunden, wie viel Erbschaftsteuer nach heutigem Recht anfällt und wie viel es nach einer möglichen Reform wären. Der Anlass: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat am 12. und 13. Oktober 2026 über die Erbschaftsteuer verhandelt, im Mittelpunkt steht die weitgehende Steuerbefreiung für Betriebsvermögen. Ein Urteil wird frühestens 2027 erwartet. Zusätzlich rechnet der Rechner aus, welche Steuern das Unternehmen Jahr für Jahr auf seine Gewinne zahlt – ein Punkt, der in der Erbschaftsteuer-Debatte oft untergeht.

So werden Unternehmen heute beim Erben verschont

Wer einen Betrieb oder eine größere Firmenbeteiligung erbt, zahlt in Deutschland oft wenig oder gar keine Erbschaftsteuer. Grundlage sind die Paragrafen § 13a, § 13b und § 13c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Seit der Reform von 2016 gilt:

  • Regelverschonung: 85 Prozent des begünstigten Firmenvermögens bleiben steuerfrei, wenn der Betrieb fünf Jahre weitergeführt und die Lohnsumme gehalten wird. Auf den Rest gibt es einen Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro.
  • Optionsverschonung: 100 Prozent steuerfrei bei sieben Jahren Fortführung – nur wenn höchstens 20 Prozent des Vermögens sogenanntes Verwaltungsvermögen sind (etwa vermietete Immobilien, Wertpapiere, Kunst).
  • Ab 26 Millionen Euro je Erbin oder Erbe schmilzt der Steuerrabatt um einen Prozentpunkt je 750.000 Euro ab; ab 90 Millionen Euro gibt es keinen Abschlag mehr.
  • Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG): Statt der Abschmelzung kann man nachweisen, dass man die Steuer nicht zahlen kann. Dann muss nur die Hälfte des verfügbaren Privatvermögens eingesetzt werden, der Rest der Steuer auf das Firmenvermögen wird erlassen.
  • Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG oder SE: Anteile sind nur begünstigt, wenn die Beteiligung über 25 Prozent liegt oder Familiengesellschafter sich per Poolvertrag zusammenschließen.

Gerade die Bedarfsprüfung steht in der Kritik: Wer viel Firmen- und wenig Privatvermögen erbt, kann auch bei Erbschaften im Milliardenbereich nahezu steuerfrei bleiben. Die Tabelle „Größenklassen“ im Rechner macht das sichtbar. Der Steuertarif selbst steht in § 19 ErbStG: 7 bis 30 Prozent für Kinder und Ehegatten, bis zu 50 Prozent für nicht Verwandte.

Worum es in Karlsruhe geht

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfahren verhandelt. In der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22 rügt ein Erbe von Wertpapieren und Immobilien, dass er als Privaterbe gegenüber Erben von Betriebsvermögen ungleich behandelt werde (Gleichheitssatz, Artikel 3 Grundgesetz). Im Normenkontrollverfahren 1 BvF 1/23 will der Freistaat Bayern erreichen, dass die Bundesländer Freibeträge und Steuersätze selbst festlegen dürfen. Schon 2014 hatte das Gericht die damalige Verschonung für zu weitgehend erklärt (1 BvL 21/12), daraus entstanden die heutigen Grenzen. Möglich sind ein bestätigendes Urteil, ein Auftrag an den Gesetzgeber mit Frist oder strengere Regeln ab einem Stichtag. Wer heute erbt oder schenkt, wird nach heutigem Recht besteuert – maßgeblich ist der Tag des Erwerbs.

Die Szenarien im Rechner

  • Heutiges Recht: Der Rechner wählt automatisch das günstigste zulässige Modell (Regel- oder Optionsverschonung, Abschmelzung oder Bedarfsprüfung).
  • SPD-Konzept vom Januar 2026: Lebensfreibetrag von 1 Million Euro (900.000 Euro für Erbschaften in der Familie, 100.000 Euro von anderen), zusätzlich 5 Millionen Euro Freibetrag für Unternehmen, die heutigen Verschonungsregeln entfallen, die Steuer kann bis zu 20 Jahre gestundet werden (Konzept laut vorwärts). Annahme im Rechner: Der Steuertarif bleibt unverändert. Ein Gesetzentwurf liegt nicht vor; die CDU will nur reformieren, wenn Karlsruhe es verlangt.
  • Ohne Verschonung: der schärfste denkbare Fall – Firmenvermögen wird wie Geld oder Aktien versteuert, nur der persönliche Freibetrag gilt.
  • Eigenes Szenario: Du stellst selbst einen Einheitssteuersatz und einen Freibetrag für Firmenvermögen ein.

Trifft eine Reform auch Privatleute mit Aktienfonds?

Direkt kaum. Aktienfonds, ETF und Aktien im Depot gelten schon heute nicht als begünstigtes Betriebsvermögen, weil die Beteiligung weit unter 25 Prozent liegt. Sie werden voll versteuert, abzüglich des persönlichen Freibetrags – für Kinder 400.000 Euro je Elternteil alle zehn Jahre. Eine strengere Firmenverschonung ändert daran nichts. Spürbar würden für Privatleute andere Reformteile: Beim SPD-Konzept etwa ein höherer, aber nur einmal im Leben nutzbarer Freibetrag. Den Vergleich zeigt der Reiter „Privatvermögen“.

Warum die laufenden Gewinnsteuern dazugehören

Eine Kapitalgesellschaft zahlt auf ihren Gewinn rund 30 Prozent Körperschaft- und Gewerbesteuer, bei Ausschüttung an die Eigentümer kommen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag hinzu – zusammen rund 48 Prozent bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 Prozent. Befürworter der Verschonung argumentieren, dass der Firmenwert aus bereits versteuerten Gewinnen entsteht und die Erbschaftsteuer meist aus künftigen Gewinnen bezahlt werden muss. Kritiker halten entgegen, dass die Erbschaft für die Erben ein eigener Vermögenszuwachs ist und Wertsteigerungen beim Erbfall nicht mit Einkommensteuer belegt werden. Der Rechner zeigt deshalb beides nebeneinander: die einmalige Erbschaftsteuer und die jährlichen Ertragsteuern.