Stand: 26. Oktober 2026 – Der Teuerungsausgleich gilt nur für den obligatorischen Teil der Pensionskassenrente; Altersrenten sind von der Pflichtanpassung nicht erfasst.
Wer in der Schweiz eine Witwen-, Witwer-, Waisen- oder Invalidenrente aus der Pensionskasse bezieht, erhält ab Januar 2027 unter Umständen etwas mehr Geld. Das Schweizer Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat am 22. Oktober 2026 die Sätze veröffentlicht, um die laufende Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge an die Preisentwicklung angepasst werden müssen. Der Teuerungsausgleich reicht je nach Rentenbeginn von 1,0 bis 2,1 Prozent. Er hat aber eine wichtige Grenze: Vorgeschrieben ist er nur für den obligatorischen Teil der Rente, also das gesetzliche Minimum nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
Diese Sätze gelten ab 1. Januar 2027
Grundlage ist der Landesindex der Konsumentenpreise im September. Es gibt drei Gruppen, je nachdem, wann die Rente begonnen hat oder zuletzt angepasst wurde.
| Laufende BVG-Rente (obligatorischer Teil) | Index Ausgangsmonat | Index September 2026 | Anpassung per 1.1.2027 |
|---|---|---|---|
| Rentenbeginn 2023 (erste Anpassung) | 99,4159 (Sept. 2023) | 101,4737 | +2,1 % |
| per 1. Januar 2026 erstmals angepasst | 100,4789 (Sept. 2025) | 101,4737 | +1,0 % |
| per 1. Januar 2025 letztmals angepasst | 100,2539 (Sept. 2024) | 101,4737 | +1,2 % |
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Medienmitteilung vom 22. Oktober 2026; Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2025 = 100. Stand: 26. Oktober 2026.
Die Logik dahinter: Obligatorische Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden erstmals nach drei Laufjahren an die Teuerung angepasst, danach in der Regel im Zweijahresrhythmus zusammen mit den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Weil die AHV-Renten 2027 steigen, werden laut BSV auch die per 2025 und 2026 angepassten BVG-Renten nachgezogen. Die Pflicht gilt bis zum ordentlichen Rentenalter.

Was über dem Minimum liegt, entscheidet die Kasse
Viele Pensionskassen versichern mehr als das gesetzliche Minimum, etwa höhere Löhne oder bessere Leistungen. Für diesen sogenannten überobligatorischen Teil ist der Teuerungsausgleich nicht vorgeschrieben. Laut BSV werden solche Renten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung angepasst; nach Art. 36 Abs. 2 BVG entscheidet das oberste Organ der Kasse jährlich, ob und in welchem Ausmaß. Ihre Beschlüsse erläutert die Kasse laut BSV in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht.
Für dich heißt das: Ob deine gesamte Rente steigt oder nur der obligatorische Anteil, hängt von deiner Kasse ab. Welche Leistungen deine Kasse über das Minimum hinaus versichert, steht in ihrem Reglement und auf deinem Rentenausweis.
Rechenbeispiel: Was 2,1 Prozent ausmachen
Modellrechnung mit offenen Annahmen, keine Prognose für deinen Fall:
- Annahme A: Witwenrente aus der Pensionskasse seit 2023, obligatorischer Anteil 900 Franken im Monat. Mit +2,1 Prozent steigt dieser Anteil um 18,90 Franken auf 918,90 Franken im Monat, das sind 226,80 Franken mehr im Jahr.
- Annahme B: Invalidenrente, zuletzt per 1. Januar 2025 angepasst, obligatorischer Anteil 1.500 Franken im Monat. Mit +1,2 Prozent steigt er um 18 Franken auf 1.518 Franken.
Berechnung: steuerratschlag.eu. Die BSV-Sätze sind auf eine Nachkommastelle gerundet; maßgeblich sind die Abrechnung und das Reglement deiner Pensionskasse.
Einordnung: AHV-Renten, 13. AHV-Rente und Mindestzins
Die Anpassung in der zweiten Säule fällt mit Änderungen in der ersten zusammen. Die AHV/IV-Minimalrente steigt per 1. Januar 2027 von 1.260 auf 1.280 Franken im Monat, die Maximalrente von 2.520 auf 2.560 Franken; das BSV beziffert die Erhöhung auf rund 1,59 Prozent. Die 13. AHV-Rente wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt – allerdings nur an Bezüger/-innen einer Altersrente. Hinterlassenen- und IV-Renten der AHV bleiben laut BSV bei zwölf Zahlungen im Jahr. Wer also eine Witwen- oder Invalidenrente bezieht, profitiert davon nicht, wohl aber vom Teuerungsausgleich in der Pensionskasse.
Offen ist noch der Mindestzinssatz, mit dem Pensionskassen das obligatorische Altersguthaben 2027 mindestens verzinsen müssen. Die Eidgenössische BVG-Kommission empfahl am 31. August 2026 eine Erhöhung von 1,25 auf 1,75 Prozent; entscheiden muss der Bundesrat.
Unser Fazit
Für Bezüger/-innen obligatorischer Hinterlassenen- und Invalidenrenten bringt 2027 einen kleinen, aber gesetzlich garantierten Ausgleich. Wie viel davon tatsächlich auf dem Konto ankommt, hängt davon ab, wie hoch der obligatorische Anteil ist und was die Kasse für den Rest beschließt. Ein Blick in den Rentenausweis oder das Reglement lohnt sich deshalb mehr als der Prozentsatz allein. Das ist eine Einordnung der Redaktion, keine Empfehlung.
Wo finde ich was?
Die amtlichen Sätze stehen in der BSV-Medienmitteilung vom 22. Oktober 2026, weitere Mitteilungen in der Übersicht des BSV. Den Gesetzestext findest du in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts (BVG, SR 831.40). Erklärungen zur ersten Säule bieten die Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV, die Seite zur beruflichen Vorsorge und das Verzeichnis der kantonalen Ausgleichskassen.
Portal-Check: BSV und ahv-iv.ch
bsv.admin.ch ist die Website des Bundesamts für Sozialversicherungen, einer Behörde der Schweizer Bundesverwaltung. Sie ist Teil der Bundesverwaltung und wird aus dem Bundeshaushalt getragen, nicht durch Werbung. Redaktionsurteil: ★★★★☆ (4 von 5) – amtlich, aktuell und mit Indexwerten nachvollziehbar; ein Stern Abzug, weil Medienmitteilungen Fachsprache nutzen und keine persönlichen Beispiele enthalten.
ahv-iv.ch wird von der Informationsstelle AHV/IV im Auftrag aller Ausgleichskassen und IV-Stellen betrieben, in Zusammenarbeit mit dem BSV. Wie die Informationsstelle finanziert wird, weist die Startseite nicht aus. Redaktionsurteil: ★★★★☆ (4 von 5) – gut verständliche Merkblätter, Rechner und Adressen für die erste Säule; ein Stern Abzug, weil die zweite Säule dort nur am Rand behandelt wird. Alternativen: der Vorsorgeausweis und das Reglement der eigenen Pensionskasse sowie die Gesetzessammlung Fedlex.
Häufige Fragen
Steigen 2027 auch die Altersrenten meiner Pensionskasse?
Die BSV-Mitteilung betrifft nur Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Eine gesetzliche Pflicht zur Anpassung von Altersrenten nennt sie nicht; ob die Kasse sie anpasst, entscheidet ihr oberstes Organ nach ihren finanziellen Möglichkeiten.
Warum bekommen manche nur 1,0 Prozent?
Weil ihre Rente bereits per 1. Januar 2026 erstmals angepasst wurde. Für sie zählt nur die Teuerung von September 2025 bis September 2026, für Renten mit Beginn 2023 dagegen die Teuerung seit September 2023.



