Bei Streitigkeiten möchten viele am liebsten Augen und Ohren zu halten - wie hier diese Affen im US-Nobelskiort Aspen.
Bei Streitigkeiten möchten viele am liebsten Augen und Ohren zu halten – wie hier diese Affen im US-Nobelskiort Aspen.

Angesichts des zwischen der Europäischen Union (EU) und den USA geplanten umstrittenen Freihandelsabkommens, dem sogenannten Freihandelsabkommen TTIP, haben wir uns in diesem Special einmal näher mit der Bedeutung der umstrittenen Internationalen Schiedsgerichtshöfen auseinandergesetzt. Kritiker werfen ihnen mangelnde staatlich-demokratische Legitimation vor und lehnen sie daher ab.

Dass Internationale Schiedsgerichtshöfe ein scharfes Schwert sind, zeigt sich an US-Schiedsgerichtshöfen. So kam es schon so manches mal vor, dass Unternehmen zu Milliarden Dollar Strafzahlungen verurteilt worden sind. Die Strafen müssen international von allen Unternehmen bezahlt werden, welche sich solchen nicht-demokratischen Internationalen Schiedshöfen unterworfen haben.

TTIP fordert eine solche Unterwerfung auch von Deutschland und den deutschen Unternehmen.  Viele befürchten deshalb: Vor allem amerikanische Schiedshöfe, könnten deutschen Konzernen und Unternehmen massiv schaden und im schlimmsten Fall in den Ruin treiben. Zeit für einen Blick auf diese kaum bekannten nicht-staatlichen Gerichts-Instanzen:

Schiedsgerichte und deren Legitimation

Funktion

Ursprünglich sollten Schiedsgerichte dem Schutz vor Enteignung dienen. Ausländische Investoren, die ihre von dem Handelsabkommen geschützten Interessen diskriminiert sehen, müssen diese nicht vor Gerichten in Ländern einklagen, in denen kein funktionierendes Rechtssystem besteht oder deren Gesetze nicht ausreichend vor Enteignung schützen. Insbesondere bei Investitionen in der damaligen Sowjetunion wurden entsprechende Verträge genutzt. Heutzutage wird die Schiedsgerichtsbarkeit hauptsächlich aufgrund der Kostenreduzierung, der Vertraulichkeit des Verfahrens, der flexiblen Verfahrensgestaltung und der internationalen Vollstreckbarkeit im internationalen Wirtschaftsverkehr gegenüber einer Gerichtsstandwahl bevorzugt.

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(siehe auch : http://www.icc-deutschland.de/icc-regeln-und-richtlinien/icc-regeln-zur-streitbeilegung-mediation-guetliche-einigung-schiedsgerichtsbarkeit/internationale-institution-icc-schiedsgerichtsbarkeit-in-deutschland.html)

Legitimation

Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit ist ein zwischenstaatliches Streiterledigungsverfahren, welches auf eine für die Parteien verbindliche Entscheidung des Streits abzielt. Die Streitparteien haben die Möglichkeit, über die Rechtsgrundlage, die Zusammensetzung des Gerichtes, die Auswahl des anwendbaren Rechts und die Ordnung des Verfahrens zu entscheiden.

Das I. Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 legte den Grundstein zur Anerkennung internationaler Schiedssprechung und definiert die internationale Schiedsgerichtsbarkeit in Art. 37 S. 1 wie folgt:

„Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstand die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf Grund der Achtung vor dem Rechte.“

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(Das Verständigungsverfahren im deutschen internationalen Steuerrecht von Dieter Mülhausen, S.77)

Das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist das wichtigste internationale Übereinkommen in Fragen der Schiedsgerichtsbarkeit. Die 150 unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, privatrechtliche Schiedsvereinbarungen als Ausschluss des gerichtlichen Rechtswegs zu akzeptieren und Schiedssprüche von in anderen Staaten durchgeführten Schiedsverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken. Es wurde am 10. Juni 1958 unterzeichnet und ist am 7. Juni 1959 in Kraft getreten. Der vom Schiedsgericht gefällte Schiedsspruch ist für die Streitparteien verbindlich und entscheidet das Streitverhältnis endgültig. Es besteht die Möglichkeit gegen den Schiedsspruch Rechtsmittel einzulegen, wovon aber selten Gebrauch gemacht wird.

Werden die aus einer Schiedsentscheidung hervorgehenden Verpflichtungen von einer Partei nicht erfüllt, so stehen der anderen Vertragspartei die nach dem allgemeinen Völkerrecht gewährten Mittel zur Verfügung um darauf zu reagieren. Sie kann mit einer Retorsion oder Repressalie auf die Nichtbefolgung antworten. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist in der Staatenwelt ein häufig genutztes Instrument der Streitbeilegung. Die Attraktivität dieses Instrumentes liegt vor allen Dingen in den souveränitätsfreundlichen und zugleich flexiblen Möglichkeiten der Ausgestaltung. Die Konfliktparteien haben entscheidenden Einfluss auf die Besetzung der Richterbank, die gerichtliche Zuständigkeit und die Entscheidungsgrundlagen.

Schließt man Verträge mit Partnern im Ausland, sollte vorher geregelt werden, welche Gerichte im Streitfall zuständig und berufen sein sollen. Es ist teilweise nicht sinnvoll, unbedingt auf den Gerichtsstand am Unternehmenssitz zu bestehen. Denn in einigen Ländern sind Urteile deutscher Gerichte weder anerkannt noch vollstreckbar. Einige Länder erkennen vereinbarte Zuständigkeiten nicht oder nicht ausschließlich an. Daher sollte vor Vortragsabschluss geprüft werden, ob die Vereinbarung eines Schiedsgerichts in Frage kommt. Auf internationaler Ebene dient die bereits erwähnte New Yorker Konvention von 1958 (1959 in Kraft getreten) als Basis der Schiedsgerichtsbarkeit.

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Dieses Übereinkommen legt die Standards fest, die mindestens erfüllt sein müssen, damit Schiedssprüche international vollstreckbar sind.  Ein in Übereinstimmung mit der New Yorker Konvention von den Schiedsrichtern gefälltes Urteil ist international anerkannt und wird in den Mitgliedstaaten in einem schnellen Verfahren vollstreckt. Deshalb stellt die Schiedsgerichtsbarkeit im internationalen Handel heutzutage die bevorzugte Streiterledigungsmethode dar. Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts kann nur durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung der Parteien begründet werden. Die Vereinbarung einer wirksamen Schiedsklausel stellt dabei das größte Problem für die Partner des Vertrages dar. Deshalb bieten alle international anerkannten Schiedsinstitutionen Musterklauseln in verschiedenen Sprachen an, die Sie mit einigen Ergänzungen übernehmen können.

(siehe hierzu auch: http://www.stuttgart.ihk24.de/international/Internationales_

Wirtschaftsrecht/Internationale_Liefergeschaefte/967592/

Internationale_Schiedsgerichtsbarkeit.html)

Schiedsgerichbarkeit und das Freihandelsab-kommen TTIP

Im Rahmen eines Berichts der Tagesschau zum Thema Schiedsgericht in Zusammenhang mit dem TTIP äußerte sich Pia Eberhardt von der Nichtregierungsorganisation Corporate Europe Observatory (CEO) folgendermaßen: „Es gibt mehrere private und staatliche Versicherungen, bei denen international operierende Unternehmen sich gegen politische Risiken im Ausland versichern können“. Sie hält Schiedsstellenklauseln in Investitions- oder Handelsabkommen nicht für notwendig. Außerdem könnten Unternehmen auch Verträge mit dem Land abschließen, in dem sie investieren wollen. „Dafür brauchen wir keine im Abkommen verankerte Schiedsstellen. Man darf nicht vergessen: Die würden dann auch andersherum gelten, und ermöglichen, dass internationale Firmen europäische Staaten vor intransparenten Schiedsstellen verklagen können.

Bei einem Freihandelsabkommen mit den USA ist das allerdings nicht notwendig“, sagt Pia Eberhardt „Die USA haben ein funktionierendes Rechtssystem, außerdem schützen die Gesetze auch ausländische Investoren bereits vor Enteignung“. Diese Schiedsgerichte sollen mit drei Personen besetzt werden, die aber alle keine hauptamtlichen Richter sind, sondern oft Anwälte oder Juristen. Nach Angaben der OECD sind mehr als die Hälfte der Entscheider dort im Hauptberuf Firmenanwälte. Und mehr als 60 Prozent von diesen vertreten auch Investoren. Trotzdem haben diese die gleiche Macht wie Gerichte: Sie erhalten Einblick in Gesetzentwürfe oder in Urteile.

Und ihre Urteile sind bindend für den Staat. Gleichzeitig können diese Schiedsgerichte aber nur von den ausländischen Investoren angerufen werden – nicht von Staaten. „Das ist rechtsstaatlicher Irrsinn“, sagt Eberhardt. Das Argument der EU-Kommission: Das US-System erlaube Unternehmen nicht, internationale Abkommen als rechtliche Basis in nationalen Gerichten zu verwenden. Europäische Unternehmen könnten also solche Abkommen nur durch Schiedsgerichte wie ISDS durchsetzen (http://www.tagesschau.de/wirtschaft/ttip-schiedsgericht100.html).

Schiedsgerichte als nicht kontrollierbare Instanz

Kritisiert wird außerdem, dass auch die TTIP wie andere Freihandelsabkommen wieder als intransparent und demokratisch nicht kontrolliert gesehene Schiedsgerichtsverfahren – Investor-State Dispute Settlement (ISDS) – vorsehe, in denen Konzernen die Möglichkeit gegeben wird, Staaten zu verklagen, etwa wenn durch staatliche Eingriffe Gewinnerwartungen geschmälert worden seien. Die Klage sei beispielsweise dann möglich, wenn ein Staat neue Umweltauflagen oder ein Moratorium (etwa für Fracking) beschließt (sie hierzu auch: Fritz R. Glunk: Der Investor ist unantastbar. Süddeutsche Zeitung, 5. Juli 2013). Zwar sind derartige Verfahren bereits aufgrund von bestehenden bilateralen Investitionsabkommen möglich, (siehe hierzu: Markus Balser: Atomausstieg ja, aber bitte mit Kompensation.

Vattenfall verklagt Regierung auf Entschädigung. In: SZ. 5. Juni 2012) allerdings würden dessen grundsätzliche Probleme im TTIP noch gravierender wirken. Solche Schiedsgerichte, die an Stelle von nationalen Gerichten – die die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen durch höhere Instanzen bieten – entschieden, seien bedenklich. Unternehmen könnten so etwa das staatliche Verbot beziehungsweise. die Kennzeichnungspflicht gentechnisch veränderter Lebensmittel oder der Gasförderung mittels Fracking verhindern oder Entschädigungszahlungen für den Ausstieg aus der Kernenergie erzwingen.

Die Anzahl solcher Verfahren, die mit dem Schlagwort Investitionsschutz begründet werden, haben in den letzten zehn Jahren massiv zugenommen. Da die Schiedsgerichte unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen und sich deren Urteile aus internationalen Verträgen ableiten, ergo im Zweifelsfall über nationalem Recht stehen, wird ihnen eine fehlende demokratische Legitimation vorgeworfen (siehe hierzu: http://www.zeit.de/wirtschaft/2014-03/investitionsschutz-klauseln-beispiele).

Schiedsverfahren und Verbraucherklagen

Immer häufiger führen Unternehmen in ihren Nutzungsbedingungen Klauseln auf, die es ihnen ermöglichen, einen gerichtlichen Streit zu umgehen und bei Auseinandersetzungen mit Kunden ein Schiedsverfahren anzuwenden. Im März dieses Jahres sorgte der Cloudspeicherdienst „dropbox“ mit solch einer Änderung der Nutzungsbedingungen für Aufsehen. Verbraucherorganisationen bewerten diesen Trend kritisch. „Verbraucher werden unwissentlich ihres Rechtes beraubt, selbst darüber zu entscheiden, ob sie Konflikte vor Gericht oder mit anderen Mitteln angehen“, heißt es in einem  Bericht der US-Organisation Public Citizen. Wo zwischen Kunden und Unternehmen ein Machtgefälle herrscht, bleibt den Nutzern dann nur: Abnicken – oder weiterziehen (http://irights.info/artikel/dropbox-will-gerichte-draussen-halten-mit-fraglichen-mitteln/22082).

Es ist anzumerken, dass für ein Verfahren vor einem Schiedsgericht eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegen muss. Ist das nicht der Fall, kann – sofern es überhaupt zu einem Verfahren kommt- die Aufhebung des Schiedsspruches begehrt werden.

Diverse Schiedsgerichte

Im Folgenden werden einige der wichtigsten international agierende Schiedsgerichte, deren Entstehung und Auszüge aus der Satzung, beziehungsweise Informationen über die Berufung der Schiedsrichter aufgeführt, da eine allumfassende Darstellung den Rahmen dieser Ausarbeitung sprengen würde.

Europa

Permanent Court of Arbitration (PCA Den Haag)

Der ständige Schiedshof in Den Haag ist eine zwischenstaatliche Organisation mit 115 Mitgliedsstaaten, die 1899 gegründet wurde um Schiedssprüche und andere Formen der Streitschlichtung zwischen Staaten zu fördern. Der PCA ist eine administrative Einrichtung ohne unmittelbare Entscheidungsbefugnis. Der PCA ist kein internationales Gericht im eigentlichen Sinne. Er bietet den Streitparteien nur die Strukturen, um eine Streitigkeit durch ein Schiedsgericht beizulegen. Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit muss unterschieden werden in private und staatliche Schiedsgerichtsbarkeit.

Die private Schiedsgerichtsbarkeit wird vor allem im wirtschaftlichen Bereich genutzt. Parteien eines Schiedsgerichtsverfahrens sind hier zum einen natürliche Personen und zum anderen juristische Personen des Privatrechts, vor allem Unternehmen. Der Ständige Schiedshof (PCA) wurde durch die Convention for the Pacific Settlement of International Disputes (engl. für Abkommen vom 29. Juli 1899 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle), die von 24 Nationen (Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande, Persien, Portugal, Rumänien, Rußland, Siam, Schweden, Norwegen, Bulgarien, Japan, Montenegro, Schweiz, Mexiko, Serbien) unterzeichnet wurde, im Rahmen der Haager Friedenskonferenzen vom 29. Juli 1899 und 18. Oktober 1907 geschaffen.

Aufbau und Organisation

Die Organe des Ständigen Schiedshofes sind das Internationale Büro, geführt vom Generalsekretär (Hugo Hans Siblesz), und der Ständige Verwaltungsrat 45 Mitglieder). Der Verwaltungsrat überwacht die Aktivitäten des Internationalen Büros und setzt sich aus diplomatischen Repräsentanten der Signatarstaaten zusammen. Die Kosten des Büros werden von den Vertragsmächten der Haager Abkommen getragen. Es erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Schiedshofes, fungiert als Gerichtsschreiberei und archiviert die Unterlagen über die im Rahmen des Schiedshofes geführten Schiedsgerichtsverhandlungen. Das Büro des PCA führt eine offizielle Liste mit insgesamt 285 Schiedsrichtern, aus der die Streitparteien bei einem Verfahren im Rahmen des PCA die Richter auswählen können. Jeder Staat kann bis zu vier Personen eigener oder fremder Staatsangehörigkeit benennen.

Die Eintragung in die Liste erfolgt über einen Zeitraum von sechs Jahren und eine Wiederbenennung ist zulässig. Die zu benennenden Personen müssen anerkannte Sachkunde in Fragen des Völkerrechts besitzen und sich der höchsten sittlichen Achtung erfreuen. Um ein Schiedsgericht zu bilden, wählen die Streitparteien aus der vom Büro des PCA geführten Liste Richter aus und einigen sich in einem Schiedsvergleich (compromis) auf das weitere Procedere. Die Räumlichkeiten des Ständigen Schiedshofes können aber auch für ein ad hoc gebildetes Schiedsgericht genutzt werden, welches nicht im Rahmen des PCA, also über die Auswahl der Richter aus der Liste, stattfindet.

Die Berufung der Mitglieder des Gerichts muss in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für die Internationale Handelsgesetzgebung (UNCITRAL) erfolgen. Danach können sich die Streitparteien auf eine beliebige durch drei teilbare Anzahl von Richtern einigen. In der Regel sind es zwischen drei und neun Richter. Je ein Drittel der Richter wird direkt durch die Streitparteien bestimmt. Das letzte Drittel, wird von den bereits ausgewählten Richtern ernannt. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, werden die verbleibenden Richter von der Appointing Authority ernannt.

Kontaktdaten:                                                 Permanent Court of Arbitration
Peace Palace

Carnegieplein 2
2517 KJ Den Haag
The Netherlands
T:+31 70 302 4165
F:+31 70 302 4167
E:bureau@pca-cpa.org

Das Dänische Schiedsinstitut

1981 gegründete Non-Profit-Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Der Vorsitzende (Rechtsanwalt Jesper Lett) und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands (Rechtsanwalt Flemming Ipsen) des Instituts („der Vorstand“, bestehend aus 12 Mitgliedern) stellen gemeinsam den Vorsitz des Instituts dar („das Vorstandskomitee“). Das Vorstandskomitee führt die Funktionen aus und trifft die Entscheidungen, die sich aus der Schiedsgerichtsordnung ergeben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sofern  der Vorsitzende und/oder der stellvertretende  Vorsitzende befangen sein sollten oder falls sie aus  anderen Gründen daran gehindert sein sollten, ihre  Funktionen wahrzunehmen oder Entscheidungen zu treffen, wird der Vorsitzende und/oder der stell- vertretende Vorsitzende durch ein anderes Mitglied oder durch zwei Mitglieder des Vorstands ersetzt.

Das Sekretariat des Instituts („das Sekretariat“) arbeitet unter der Leitung eines Generalsekretärs (Steffen Pihlblad). Das Sekretariat führt die sich aus der Schiedsgerichtsordnung ergebenden Aufgaben aus. Das Sekretariat oder der Generalsekretär kann nach Bevollmächtigung durch das Vorstandskomitee oder den Vorstand auch andere Aufgaben  wahrnehmen oder Entscheidungen treffen. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Generalsekretär und die Mitglieder des Sekretariats dürfen nicht als Schiedsrichter an den beim Institut eingeleiteten Verfahren teilnehmen. Auf der Homepage des Instituts findet sich eine Übersicht zu entrichtenden Honoraren und Bearbeitungsgebühren sowie einen Gebührenrechner (http://www.voldgiftsinstituttet.dk).

In der Schiedsgerichtsordnung wird bezüglich der Richter Folgendes vereinbart:

Anzahl Schiedsrichter, Vorsitzender des Schiedsgerichts

  • 10

Sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart worden ist, wird das Schiedsverfahren von einem  Einzelschiedsrichter entschieden, es sei denn, das Vorstandskomitee entscheidet nach Anhörung der Parteien, dass das Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern zu besetzen ist. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt das Vorstandskomitee die Komplexität des Verfahrens, den Streitwert sowie sonstige relevante Umstände.

Abs. 2.

Der Vorsitzende des Schiedsgerichts beziehungsweise der Einzelschieds-richter müssen Juristen sein.

Ernennung und Bestätigung

  • 11

Alle ernannten Schiedsrichter sind vom Vorstandskomitee zu bestätigen

Abs. 2.

Sofern das Schiedsverfahren von einem Einzelschiedsrichter zu entschei-den ist, können die Parteien diesen innerhalb einer vom Sekretariat

gesetzten Frist gemeinsam benennen.

Abs. 3.

Sofern die Streitigkeit von drei Schiedsrichtern entschieden werden soll, kann der Kläger in seiner Schiedsklage einen Schiedsrichter benennen. Der Beklagte kann innerhalb der Frist für die Klagebeantwortung, vgl. § 7 Abs. 1, ebenfalls einen Schiedsrichter benennen. Der dritte Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt, kann innerhalb der Frist für die Klagebeantwortung, vgl.§ 7 Abs.1, von den Parteien gemeinsam

benannt werden.

Abs. 6.

Gibt es mehrere Kläger, so haben diese gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen. Gleiches gilt, wenn es mehrere Beklagte gibt.

Sofern eine solche gemeinsame Benennung durch die Kläger bzw. die Beklagten nicht erfolgt, werden alle Mitglieder des Schiedsgerichts vom Vorstandskomitee ernannt.

Verfügbarkeit, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

  • 12

Jede Person, die zum Schiedsrichter ernannt wird, muss verfügbar, unparteiisch und unabhängig sein.

Abs. 2.

Vor der Bestätigung eines Schiedsrichters muss dieser eine Erklärung über die Annahme des Amtes, seine Unparteilichkeit sowie seine Unabhängig-keit unterzeichnen. Gleichzeitig muss der Schiedsrichter schriftlich alle Tatsachen und Umstände offenlegen, die geeignet sein könnten, berechtigte Zweifel an seiner Verfügbarkeit, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit entstehen zu lassen. Der Schiedsrichter muss darüber hinaus Angaben zu seinem beruflichen Hintergrund und

seiner Ausbildung usw. (Lebenslauf) machen. Das Sekretariat legt den Parteien die Erklärung über die Annahme des Amtes, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie den Lebenslauf vor und gewährt ihnen eine Frist für etwaige Anmerkungen.

Weitere Regelungen zur Richterbesetzung können der Satzung, auffindbar auf der Homepage, entnommen werden.

Kontaktadresse.                                                            The Danish Institute of Arbitration
Kronprinsessegade 28
1306 Kopenhagen
Tel.: + 45 7026 5013
Fax: + 45 3313 0013
office@voldgiftsinstituttet.dk

Stockholm Chamber of Commerce Arbitration (SCC)

Das 1907 gegründete Schiedsgericht diente ursprünglich als neutrales, beiderseits anerkanntes Zentrum der Streitschlichtung zwischen den Vereinigten Satten und der Sowjetunion bezüglich Streitigkeiten des Ost-West-Handels. Mittlerweile hat sich der angebotene Service des SCC international ausgeweitet und zählt zu einer der wichtigsten Schiedsinstanzen weltweit.

Die Schiedsinstitution der Dänischen Handelskammer ist aufgegliedert in ein Sekretariat (Generalsekretär: Annette Magnusson) und einen Vorstand (Vorsitz: Ulf Franke).

Sofern nicht anders festgelegt, wird ein Verfahren von drei Richtern betreut. Jede Partei ernennt hierfür jeweils einen Richter ihrer Wahl, der dritte, von der SCC berufene Richter, agiert als Vorsitz.

Die Kosten für das Verfahren setzen sich aus den Gebühren für die Schiedsrichter/ Schlichter und den Verwaltungsgebühren des SCC zusammen. Die von der SCC veranschlagte Verwaltungsgebühr orientiert sich an der Höhe des Streitwerts. Dieser Streitwert ist definiert als der Gesamtwert aller Forderungen. Auf der Homepage befindet sich einen Kostankalkulator mit dem die Kosten für ein Verfahren geschätzt werden können. Überschreitet der Streitwert eine Million Euro berechnet der SCC Vorstand einen Kostenvoranschlag in einer Einzelfallanalyse.

Kontaktdaten:                                                 THE ARBITRATION INSTITUTE OF THE STOCKHOLM CHAMBER OF COMMERCE

P.O. Box 16050, SE-103 21 Stockholm, Visiting address: Jakobs torg 3, Phone: +46 8 555 100 50, Fax: +46 8 566 316 50, E-mail: arbitration@chamber.se, www.sccinstitute.com

Deutsche Institution für Schiedsgerichtbarkeit e.V.

Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ist ein eingetragener Verein. In ihrer heutigen Form ist er aus einem Zusammenschluss vom Deutschen Ausschuss für Schiedsgerichtswesen und Deutschen Institut für Schiedsgerichtswesen am 1. Januar 1992 hervorgegangen. Momentan verfügt der Verein über ca. 1150 Mitglieder im In- und Ausland, darunter zahlreiche Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, Industrie- und Handelskammern, führende deutsche Unternehmen, Richter, Rechtsanwälte und Wissenschaftler.

Die Organe der DIS bilden ein 18 Mitglieder umfassender Vorstand unter Vorsitz von Prof. Dr. Klaus Peter Berger, ein 21 Mitglieder umfassender Beirat und die Geschäftsführung unter Leitung der Generalsekretärin Dr. Francesca Mazza. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. bietet neben einem administrierten Schiedsverfahren zahlreiche weitere Verfahrensordnungen für die Streiterledigung an. Die Regelwerke werden auf dieser Seite in verschiedenen Sprachen zur Verfügung gestellt. Die DIS-Schiedsgerichtsordnung (gültig ab 17.1998) sieht folgende Regeln in ihrer Musterschiedsvereinbarung vor:

  • Der Ort des Schiedsverfahrens bestimmt die prozessrechtlichen Rahmenbedingungen des Verfahrens, die Zuständigkeit für eine gegebenenfalls notwendige Inanspruchnahme staatlicher Gerichte und ist in der Regel ausschlaggebend für die Methodik der Sachverhaltsermittlung und der Beweisaufnahme. Jedoch ist es nicht notwendig das Schiedsverfahren an diesem Ort durchzuführen.
  • Gemäß § 3 DIS-SchO besteht das Schiedsgericht grundsätzlich aus drei Schiedsrichtern. Die Parteien können jedoch die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbaren.

Desweiteren wird in der Schiedsrichterordnung Folgendes bestimmt (Im Folgenden werden hier nur einzelne, die Richterwahl und den Anspruch auf rechtliches Gehör betreffende Paragraphen aufgeführt). 

  • 2 Schiedsrichterauswahl

2.1: Die Parteien sind bei der Auswahl und Benennung der Schiedsrichter frei.

2.2: Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder der Einzelschiedsrichter Jurist sein.

2.3: Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit gibt auf Anfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl.

  • 15 Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

Jeder Schiedsrichter muss unparteilich und unabhängig sein. Er hat sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und ist dabei an keine Weisungen gebunden.

  • 26 Rechtliches Gehör

26.1: Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren. Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Parteien können sich vertreten lassen.

26.2: Alle Schriftsätze, Schriftstücke oder sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen. Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.

Kontaktdaten:                                                 Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)
Hauptgeschäftsstelle
Beethovenstr. 5-13
50674 Köln
Deutschland

T: +49-(0)221-285520
F: +49-(0)221-28552222

E: dis@dis-arb.de
W: www.dis-arb.de

The London Court of International Arbitration  (LCIA)

1889 wurde das Arbitration Act verabschiedet, woraufhin 1891 das Gericht mit dem Namen „The City of London Chamber of Arbitration“ gegründet wurde. 1981 erhielt dieses dann seinen heutigen Namen, „The London Court of International Arbitration“. Das Schiedsgericht in London stellt eine der weltweit führenden internationalen Institutionen für kommerzielle Streitbeilegung dar. Die internationale Ausrichtung spiegelt sich unter anderem darin wider, dass in der Regel 80% der Parteien keine englische Staatszugehörigkeit besitzen.

Das LCIA besteht aus den drei Säulen: Gremium, Schiedsgericht und Sekretariat. Der Generaldirektor erfüllt die Funktion des Vorstandsvorsitzenden mit der Verantwortung für tägliche Obliegenheiten und stellt zudem den Hauptkontaktpunkt zwischen der Institution, dem Vorstand und des Gerichts dar. Das Gremium besteht hauptsächlich aus prominenten Londoner Schiedspraktizierenden und beschäftigt sich hauptsächlich mit der Einhaltung des geltenden Gesellschaftsrechts und hat keine aktive Rolle in der Verwaltung inne, ist aber insofern maßgeblich an der Verwaltungsfunktion beteiligt, indem sie die Mitglieder des Schiedsgerichts ernennt. Das Schiedsgericht setzt sich aus 35 Mitgliedern, Vertretern  zugehöriger Institutionen und ehemaliger Präsidenten zusammen. Das Sekretariat wird von einem Kanzler geleitet und beschränkt sich hauptsächlich mit der Bearbeitung administrativer Tätigkeiten.

Das Schiedsgericht präferiert die Zuständigkeit eins Schiedsrichters bei Schiedsverfahren, orientiert sich aber an den vertraglich vereinbarten Rahmenbedingungen der Vertragsparteien. Die Streitparteien können keine Schiedsrichter im ausdrücklichen Sinne ernennen, sondern lediglich vorschlagen. Es obliegt dem Ermessensspielraum des Gerichtshofs, zu entscheiden, ob die vorgeschlagenen Schiedsrichter unabhängig und unparteiisch und somit geeignet für die Rolle der Schiedsrichter sind.

Die vollständige Regelung ist auf der Homepage des LCIA unter folgendem Link aufrufbar: http://www.lcia.org//Dispute_Resolution_Services/LCIA_Arbitration_Rules.aspx

Kontaktdaten:                                                                London Court of International Arbitration
70 Fleet Street
London EC4Y 1EU
United Kingdom
Tel:   +44 (0) 20 7936 6200
Fax:   +44 (0) 20 7936 6211

International Arbitration Chamber of Paris (IACP Paris)

Non-Profit-Organisation, die 1926 als erste Schiedsinstanz in Frankreich gegründet wurde. Seitdem wurden hier etwa 40 000 Streitigkeiten aus dem gewerblichen und industriellen Bereich verhandelt. Der IACP gilt international als wichtiges Schiedsgericht. Es werden verschiedene schiedsgerichtliche Verfahren durchgeführt, deren Regeln sich nach der Art der Streitigkeit richten und so variieren können. Mehrheitlich angewandt werden die Arbitration Rules der Chambre Arbitrale Internationale de Paris, die am 01.09.2011 in Kraft getreten sind. Für Verfahren, deren Streitwert bis 45.000 Euro beträgt wird grundsätzlich das „Procedure PAR“ angewandt. Nähere Informationen hierzu können auf der Homepage abgerufen werden.

Kontaktdaten:                                                 CHAMBRE ARBITRALE INTERNATIONALE DE PARIS
6 avenue Pierre 1er de Serbie
75116 PARIS

01 42 36 99 65
Fax. : 01 42 36 99 58

caip@arbitrage.org

International Chamber of Commerce (ICC)

1923 gegründete, internationale, nichtstaatliche Organisation, die den weltweiten Handel und die Globalisierung unterstützen soll. Sie verteidigt wirtschaftliche Interessen, Wohlstand und Wachstum der der Weltwirtschaft. Sie gilt als eine der bedeutendsten Einrichtungen auf dem Gebiet der Weltwirtschaft und genießt in nahezu allen relevanten Organisationen Beobachterstatus. Die über 700 Mitglieder kommen aus über 90 Ländern der Welt. Es ist nicht notwendig Mitglied der International Chamber of Commerce zu sein um ein Streitbeilegungsverfahren nach Regeln selbiger zu nutzen. Idealerweise sollte bereits bei Vertragsverhandlungen die Schiedsklausel aufgenommen werden. Es ist jedoch – vorausgesetzt alle Parteien stimmen zu – auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, sich auf die Schiedsgerichtsbarkeit zu einigen.

Üblicherweise werden Streitigkeiten durch einen einzelnen Richter oder durch drei Schiedsrichter entschieden. Diese können von den Parteien anhand der Merkmale Nationalität, Sprache und Expertise selektiert werden. Der Internationale Gerichtshof der ICC prüft die vorgeschlagenen Schiedsrichter dann auf Unabhängigkeit und Verfügbarkeit. Die Schiedsrichter können ungeachtet ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit ausgewählt werden.

Das ICC bietet auf seiner Homepage einen Kostenkalkulator an, der es den Parteien ermöglicht, einen ersten Kostenüberblick zu halten. Die Kosten orientieren sich an der Höhe des Streitwertes und der Anzahl der Richter. Da die Verfahrensdauer in der Regel kürzer als an nationalen Gerichten ist, sind die Rechtsanwaltskosten meistens geringer.

Die ICC-Regeln für Schiedsgerichtsbarkeit können auf alle Branchen und alle Formen von Streitigkeiten eingesetzt werden. Ferner gibt die ICC keine Details eines Streitfalls an die Öffentlichkeit weiter, das obliegt den Parteien des Streitfalls, deren Identität ebenso anonym bleibt.

Kontaktdaten:                                                                Headquarter: 33-43 avenue du Président Wilson
75116 Paris, France
Tel: +33 (0) 1 49 53 28 28
Fax: + 33 (0) 1 49 53 28 59
icc@iccwbo.org

USA

Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitions-streitigkeiten (eng: International Centre for Settlement of Investment Disputes) (ICSID)

Internationales Schiedsgericht mit Sitz in Washington, D.C., das der Weltbankgruppe angehört. Es entscheidet und vermittelt vor allem bei Streitigkeiten im Rahmen von bilateralen Investitionsschutzabkommen (BITs). Investitionsschutzabkommen stellen völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten dar. Sie bieten Direktinvestitionen ausländischer natürlicher oder juristischer Personen (z.B. Unternehmen) in einem fremden Staat rechtlichen Schutz, insbesondere gegen eigentumsbeeinträchtigende Maßnahmen wie entschädigungslose Enteignungen. Gegen ein Urteil des ICSID kann man keine Rechtsmittel vor einer höheren Instanz einlegen, keine Berufung, keine Revision. Grundlage dieser Gerichtsverfahren sind sogenannte Investitionsschutzabkommen zwischen den verschiedensten Staaten der Welt. Es gibt rund 3.000 solcher Abkommen, sie umspannen die Erde wie ein unsichtbares Netz aus Paragrafen.

In diesen Verträgen verpflichten sich die Regierungen, die Urteilssprüche des Schiedsgerichts anzuerkennen. Das ICSID setzt sich aus einem Verwaltungsrat und einem Sekretariat zusammen. Der Verwaltungsrat stellt hier das übergeordnete Organ dar und besteht aus jeweils einem Vertreter der Vertragsstaaten. Der Präsident der Weltbank hat von Amts wegen den Vorsitz inne, hat jedoch kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kümmert sich hauptsächlich um den Erlass der Regeln für die Verfahren, und wählt den Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär. Der Generalsekretär, der als gesetzlicher Vertreter der ICSID fungiert, geführt. Momenatn ist Meg Kinnear die Generalsekretärin, und wird von Aurelia Antonietti, Javier Castro, Gonzalo Flores, Milanka Kostadinova, und Martina Polasek als Teamleiter unterstützt.

Hauptsächlich bietet das Sekretariat institutionelle Unterstützung bei der Einleitung und Durchführung von Verfahren. Des Weiteren verwaltet das Sekretariat das ICSID Panel der Schlichter und Schiedsrichter, in welches jeder Vertragsstaat 4 Personen benennen kann. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann bis zu 10 weitere Personen benennen. Es ist möglich, in einem Streitfall, Schlichter und Schiedsrichter aus dem Panel zu wählen.

Kontaktdaten:                                                 ICSID
1818 H Street, N.W.
MSN J2-200
Washington, D.C. 20433
U.S.A.Phone No.: (202) 458-1534
Fax No.: (202) 522-2615
Email : ICSIDsecretariat@worldbank.org

American Arbitration Association (AAA)

Die American Arbitration Association (AAA) ging 1926 aus der Fusion der Schiedsgesellschaft Amerikas und einer Schiedsstiftung hervor. Die American Arbitration Association (AAA) ist eine Non-Profit-Organisation mit Niederlassungen in ganz USA. Die AAA hat eine lange Geschichte und große Erfahrung im Bereich der alternativen Streitbeilegung. Es bietet Verwaltungsdienstleistungen in den USA; als auch im Ausland; im Rahmen seines „International Centre for Dispute Resolution“ an. Dieses wurde 1996 als globale Komponente der AAA gegründet und bietet Konflikt-Management-Dienstleistungen in mehr als 80 Ländern an. Die AAA bietet eine Liste mit unabhängigen und unparteiischen Experten an, aus denen die Parteien wählen können. Je nachdem, welcher Service von den Vertragsparteien gewünscht wird, desto umfangreichere Inforationen erhält man im Vorhinein über die Schiedsrichter. Nähere Informationen zu Kosten und Richtern können der Homepage entnommen werden. Die Gebühren eines Verfahrens variieren stärker als bei anderen Schiedsgerichten und es findet sich auf der Homepage kein einfacher Kostenkalkulator, mit dem ein erster, grober Preisüberschlag vorzunehmen wäre.

http://bit.ly/1nHQERQ

Kontaktdaten:                                                 Customer Service
800.778.7879
10AM EST – 8PM EST

International Centre for Dispute Resolution (ICDR)

Abteilung des American Arbitration Association (AAA).

Kontaktadresse: International Centre for Dispute Resolution. A Division of the American Arbitration Association Case Filing Services. 1101 Laurel Oak Road, Suite 100. Voorhees, NJ 08043. USA. Telefonnummer: +1 856.435.6401. Telefaxnummer außerhalb der USA: +1 212.484.4178. E-Mail: casefiling@adr.org

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