Ein privates Arbeitszimmer muss nicht wie ein Büro aussehen. Allerdings muss klar erkennbar sein, dass Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Vor allem bei Rentnern ist der Übergang aber fließend. Hier das Arbeitszimmer einer Psychologin.
Ein privates Arbeitszimmer muss nicht wie ein Büro aussehen. Allerdings muss klar erkennbar sein, dass Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Vor allem bei Rentnern ist der Übergang aber fließend. Hier das Arbeitszimmer einer Psychologin.

Die deutschen Finanzämter sind zwar großzügig beim anerkennen von privaten Räumlichkeiten, die dafür genutzt werden, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, doch hat das auch Grenzen. Mehr als ein Arbeitszimmer in den privaten vier Wänden darf in der jährlichen Steuererklärung nicht geltend gemacht werden.

Dies entschied nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Allerdings gilt: Muss jemand arbeitsbedingt an zwei Orten wohnen und möchte eine Doppelte Haushaltsführung geltend machen, so ist es nicht möglich, für beide Standorte jeweils ein Arbeitszimmer in den privaten Räumlichkeiten steuerlich geltend zu machen. Dies hat nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (FG Rheinland-Pfalz).

Doch ist diese FG-Entscheidung nicht abschließend. Vielmehr erklärte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, wonach eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen sei (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.2.2015 – 2 K 1595/13).

Im Rahmen des Richterspruchs war vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz auch geklärt worden, in welchem Verhältnis die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zum Gewinn stehen dürften. Der Richter vertrat die Meinung, wonach die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers nicht den Gewinn schmälern dürften. Allerdings gibt es hier eine entscheidende Einschränkung:

Besteht keine andere Möglichkeit, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen als im privaten Arbeitszimmer, dürften auch die Kosten für die Ausstattung des Zimmers abgesetzt werden, sofern kein anderer Arbeitsplatz bereit steht. Allerdings dürfen für das persönliche Arbeitszimmer die Ausstattungskosten nicht 1.250 Euro jährlich übersteigen. Doch auch hier gilt wiederum: Diese Grenze gilt nicht, sollte das Arbeitszimmer der ausschließlich zur Verfügung stehende Arbeitsraum sein – also das nachweisbare Zentrum für die gesamte berufliche wie betriebliche Tätigkeit sein (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).

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Der Richterspruch des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz war gefällt worden, nachdem ein Kläger sich darüber beschwert hatte, dass er einerseits selbständig arbeite und zwar als Referent für Seminare oder Fortbildungskurse für Steuerberater und andererseits auch einer nicht-selbständige Tätigkeit nachgehe.

Beide Tätigkeiten verfolge er an unterschiedlichen Orten – an seinem Wohnsitz in der Pfalz und an seinem Zweitwohnsitz in Tübingen. Der Kläger hatte versucht für beide Arbeitszimmer die Ausstattung abzusetzen und zwar in Höhe von insgesamt 2.575 Euro. Steuerlich hatte er die Kosten versucht als Betriebsausgaben geltend zu machen.

Die Einschränkung, dass nur ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden könne, erläuterte das Finanzgericht damit, dass man definitiv nur in einem Arbeitszimmer arbeiten könne und nicht parallel in zwei an zwei unterschiedlichen Wohnorten. Deshalb, so das Finanzgericht, könne der Höchstbetrag nur einmal und nicht zweimal als steuerlich absetzbar anerkannt werden.

Quelle: Finanzgericht von Rheinland-Pfalz in einer Pressemitteilung vom 20. April 2015.

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