Bis 31. Mai müssen Steuer-Nachzahler ihre Steuererklärung abgeben.
Bis 31. Mai müssen Steuer-Nachzahler ihre Steuererklärung abgeben.

Für Bürger in Deutschland, welche sich bislang vor der Lohnsteuererklärung für 2014 gedrückt haben, für die wird es zeitlich eng: Denn ob Rentner oder Angestellter – am 31. Mai läuft die Frist ab.

Wer diesen Termin nicht einhalten kann, sollte sich der Form und Höflichkeit halber in einem kurzen Brief an seine Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Finanzamt wenden, verbunden mit einer Entschuldigung und mitteilen, dass es einem leider nicht gelungen ist, die komplette Lohnsteuererklärung fristgerecht anzufertigen und man deshalb um wenige Wochen oder Tage Aufschub bittet. Selbst wenn man dann kein Antwortschreiben des Finanzamts erhält, ist so eine Form allemal besser, als nichts zu tun.

Glück haben die Steuerzahler dieses Jahr, da der 31. Mai 2015 auf einen Sonntag fällt. Das bedeutet, dass es genügt, wenn man am 1. Juni die Einkommensteuererklärungen für 2014 abgibt, erklärte der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL).

Wer Lohnsteuer bezahlt oder Einnahmen über eine bestimmte Freigrenze erhält, so die offizielle Regelung in Deutschland, muss auch eine Lohnsteuererklärung abgeben. Das bedeutet: Selbst die Rentnerin in Stuttgart, die nebenher noch 450 Euro durch Ausübung einer kleinen Tätigkeit verdient, muss am Jahresende diese Zusatzeinnahmen zur Rente im Rahmen einer Lohnsteuererklärung angeben. Dies gilt selbst dann, wenn keine Steuer zu bezahlen wäre. Doch ist dieses eher sehr selten der Fall, da der deutsche Staat gierig ist, wenn es um Steuereinnahmen geht.

Eine Lohnsteuererklärung abgeben müssen zudem Personen mit Lohnersatzleistungen. Hierzu gehören beispielsweise Eltern oder Personen, welche Krankentagegeld beziehen. Betroffen sind zudem ausländische Kapitalerträge oder Einnahmen, welche man durch Vermietung oder Untervermietung erhält, sofern sie über 410 Euro im Jahr betragen.

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Ausnahmen: Wer vom Finanzamt Geld zurückerhält, darf sich mehr Zeit lassen

Trotz der generell geltenden Pflicht des 31. Mai, gilt aber auch: Diesen Tag als Termin müssen sich nur Personen rot im Kalender anstreichen, die auf Einnahmen noch Steuern nachbezahlen müssen. Umgekehrt lässt der Staat in Deutschland eine längere Frist gelten. Das bedeutet: Erhält der Steuerzahler Steuern zurück – zum Beispiel auf Grund von hohen Auslagen für eine beruflich notwendige doppelte Haushaltsführung – so kann auch über den 31. Mai hinaus die Steuererklärung nachgereicht werden.

Hier gilt dann sogar die sogenannte Antragsveranlagung, welche man kurz schriftlich geltend machen sollte, wobei man keine Gründe für eine Fristverlängerung angeben muss (aber aus Höflichkeit vielleicht angeben sollte).

Für Personen, welche also zu viele Steuern bezahlt haben, kann die Steuererklärung vier Jahre später nachgereicht werden. Das bedeutet: Der 31. Mai 2015 – spätestens aber der 31. Dezember 2015 – wäre also der letztmögliche Termin, für eine für das Jahr 2011 geltende Steuererklärung.

Anmerkung steuerratschlag.eu: Alle Angaben trotz großer Sorgfalt ohne Gewähr.

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