So manchem raucht bei der Steuererklärung sprichwörtlich der Kopf, Fehler passieren.
So manchem raucht bei der Steuererklärung sprichwörtlich der Kopf, Fehler passieren.

Hat ein Bürger in seiner elektronisch abgegebenen Steuererklärung aus Versehen einen Eingabefehler gemacht oder ist ein Übertragungsfehler passiert, ist in Deutschland das zuständige Finanzamt auch über die üblichen vier Wochen Einspruchsfrist verpflichtet, eine Korrektur nachträglich noch vorzunehmen.

Dies gilt auch deshalb, da nach einer Entscheidung des deutschen Bundes­finanzhof (BFH Az. IX R 18/14) letztlich die Bürger zunehmend die mechanische Erfassungsbreit für die Finanzämter vornehmen würden, wobei Fehler passieren könnten, welche nachträglich auch noch korrigiert werden können müssten.

Konkret war es nun vor dem BFH darum gegangen, dass ein Steuerberater in seinem EDV-Programm während einer Steuererklärung nach seiner Auskunft vergessen hatte, ein bestimmtes Feld in der elektronischen Steuererklärung auszufüllen. Erst vier Jahre später sei ihm, argumentierte der Steuerberater nun vor dem Bundesfinanzhof, dieser Fehler aufgefallen. Jedenfalls müsse jetzt, so das Finanzgericht, das zuständige Finanzamt prüfen, ob es sich um einen Eingabefehler handelte oder einen Übertragungsfehler.

Weiter hieß es, dass Fehler, die nicht grob fahrlässig sind und auch bei sorgfältiger Arbeit passieren könnten, auch noch vier Jahre nach Erhalt des Steuerbescheids vom zuständigen Finanzamt korrigiert werden müssten.

Die BFH-Richter sagten, dass es deutlich schwieriger sei, auf einem PC-Bildschirm den Überblick zu behalten, als bei einer auf Papier ausgefüllten Steuererklärung. Deshalb sei eine großzügig bemessene Frist für nachträgliche Korrekturen auf Grund von Fehlern angemessen, argumentierten die BFH-Richter.

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Von Elke

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