Schöner Wohnen mit Fallstricken: Verbraucher dürfen zwar einen Bausparvertrag nicht einfach so kündigen. Doch Bausparkassen unter bestimmten Umständen schon. (Bild: pixabay.com / CC0 Public Domain)
Schöner Wohnen mit Fallstricken: Verbraucher dürfen zwar einen Bausparvertrag nicht einfach so kündigen. Doch Bausparkassen unter bestimmten Umständen schon. (Bild: pixabay.com / CC0 Public Domain)

Bausparen macht schon heute immer weniger Sinn. Die Zinsen, welche ausbezahlt werden, sind einfach zu schlecht.

Jetzt setzt der Bundesgerichtshof dem Bausparvertrag einen weiteren Nagel auf den Sarg:

Bausparkassen können einen Bausparvertrag kündigen, wenn sie nach Jahren des Ansparens durch den Bausparer das Gefühl haben, die Zinsen, welche man den Sparern versprochen hat, seien zu hoch.

Das ist der Kern eines Urteils, welches der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag den 21. Februar 2017 in Karlsruhe fällte.

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Ob jeder Bauspartrag so mir nichts dir nichts von den Versicherungskonzernen gekündigt werden kann, oder nur langfristige Verträge, das ist noch nicht klar und wird die Zukunft zeigen.

Zumindest im Hinblick auf Bausparverträge, welche länger als 10 Jahre schon zuteilungsreif sind, sagte nun der BGH, dass dieses offensichtlich dann vom Verbraucher nicht als Sparmaßnahme für den Kauf einer Immobilie gedacht sei.

Vielmehr bestehe dann der berechtigte Verdacht, dass ein Bausparvertrag nicht zum Immobilienkauf genutzt werde, sondern als normale Anlagemöglichkeit.

Doch ein solches Verhalten wiederspreche, begründete der Bundesgerichtshof in seinem Urteil, dem Sinn und Zweck des Bausparens.

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Die Erlangung der Zuteilungsreife sei ein markanter Punkt für einen Bausparvertrag, welcher klar mache, dass man nun Butter bei die Fische machen müsse und eben das Geld zum Bauen oder Wohnungskauf nutzen solle (Az. XI ZR 185/16 u.a.).

2015 sind nach Marktschätzungen rund 250.000 Bausparverträge durch die Bausparkassen gekündigt worden, da die Sparer angeblich Verträge weiter hätten laufen lassen, ohne sie zum Immobilienkauf zu nutzen.

Hier unterstellten also die Richter des BGH im Sinne der Versicherungen: Solche Sparer hätten die Verträge nicht deshalb nicht aufgelöst, da sie nicht passende Immobilien gefunden hätte.

Vielmehr hätten solche Verbraucher ihre Bausparverträge weiter behalten und dort Geld investiert, da sie über diesen Weg schlicht höhere Zinsen einstreichen hätten können, als über heute abgeschlossene andere Versicherungen.

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Als vorläufige Grenze erklärte deshalb das Gericht: Sei also ein Bausparvertrag schon vor 10 Jahren zuteilungsreif gewesen, würde aber immer noch bespart werden, bestehe für die Bausparkassen ein Sonderkündigungsrecht.

Was die Richter und Versicherungen in ihren Begründungen für ein solches Sonderkündigungsrecht aber unterschlugen, ist: Es sind oft die Versicherungsmakler selber, die Verbraucher in solche Verträge locken, indem sie sagen:

Spare doch in einen Bausparvertrag über viele Jahre ein, dann hast Du auch in 20 Jahren noch Geld, um eine neue Wohnung zu kaufen. Dass man aber nach Sichtweise der Versicherungen einen Bausparvertrag nach der Zuteilungsreife zeitnah auflösen sollte, das wird gerne verschwiegen.

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Von Frank

Frank faszinieren ausgefallene Geschäftsmodelle und Steuersysteme. Neben Russland interessiert er sich besonders auch für die Schweizer Steuermodelle oder jene in Südafrika. Kontakt über: frank.herrmann@steuerratschlag.eu

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