Durchschnittswerte der Ersatzkassen, der Zuschlag der Pflegekasse nach Wohndauer und die Frage, was der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes für Menschen im Heim bedeutet – mit Kostenrechner für Deutschland. Stand: 25. Oktober 2026

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Der Umzug in ein Pflegeheim ist für viele Familien die größte finanzielle Entscheidung im Alter. Die Pflegeversicherung ist eine Teilleistungsversicherung: Sie zahlt einen festen Betrag für die Pflege, den Rest tragen die Bewohner/-innen selbst. Dieser Rest ist erneut gestiegen. Gleichzeitig berät die Politik über eine große Pflegereform, deren erste Lesung im Bundestag für den 5. November 2026 angesetzt ist. Wer jetzt einen Heimplatz sucht oder für Eltern plant, will wissen: Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wie stark sinken sie mit der Zeit – und ändert die Reform daran etwas? Wir haben die Zahlen der Ersatzkassen, das Gesetz und den 250 Seiten starken Entwurf ausgewertet.

Inhalt: Was Heimplätze kosten · So wirkt der Zuschlag · Was die Reform ändert · Rechenbeispiel · Rechner · Wenn das Geld nicht reicht · Wo finde ich was? · FAQ

Was ein Heimplatz Bewohner/-innen derzeit kostet

Der vdek wertet zweimal im Jahr aus, was Pflegebedürftige im Heim aus eigener Tasche zahlen. Zum Stichtag 1. Juli 2026 waren es im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro im Monat, so die Pressemitteilung des Verbands vom 14. Juli 2026. Ein halbes Jahr zuvor, am 1. Januar 2026, lag der Wert nach vdek-Angaben bei 3.245 Euro. Am stärksten gestiegen ist der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE): der Anteil an den Pflegekosten, den die Pflegekasse nicht übernimmt. Er kletterte im ersten Jahr binnen zwölf Monaten von 1.583 auf 1.775 Euro, ein Plus von mehr als zwölf Prozent. Als Hauptgrund nennt der Verband die gestiegenen Personalkosten.

Wohndauer im Heim Zuschlag der Pflegekasse Eigenanteil 1.7.2026 Eigenanteil 1.7.2025 Veränderung
bis 12 Monate 15 % 3.364 € 3.108 € +256 €
13. bis 24. Monat 30 % 3.051 € 2.828 € +223 €
25. bis 36. Monat 50 % 2.633 € 2.456 € +177 €
ab 37. Monat 75 % 2.111 € 1.991 € +120 €

Monatliche Eigenbeteiligung im Bundesdurchschnitt inklusive Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Quelle: vdek, Auswertung zum 1. Juli 2026 (PDF); Veränderung: Berechnung steuerratschlag.eu.

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Die Spanne zwischen den Bundesländern ist groß. Am niedrigsten war die Eigenbeteiligung im ersten Jahr im Bundesland Sachsen-Anhalt mit durchschnittlich 2.891 Euro, am höchsten im Bundesland Bremen mit 3.761 Euro. Innerhalb eines Heims ist der EEE für alle Bewohner/-innen mit Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch, unterscheidet sich aber von Haus zu Haus. Der Durchschnitt sagt also wenig darüber, was ein konkretes Heim verlangt – dafür zählt der Heimvertrag.

So wirkt der Zuschlag der Pflegekasse

Die Pflegekasse zahlt für die Pflege im Heim zunächst einen festen Betrag je Pflegegrad. Nach § 43 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind das monatlich 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1.319 Euro bei Pflegegrad 3, 1.855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.096 Euro bei Pflegegrad 5. Was an Pflegekosten darüber hinausgeht, ist der EEE. Auf diesen Betrag gibt es einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI: 15 Prozent bis einschließlich zum zwölften Monat, 30 Prozent nach mehr als zwölf, 50 Prozent nach mehr als 24 und 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten. Angefangene Monate zählen mit. Die Kasse überweist den Zuschlag direkt an das Heim; die Bewohner/-innen bekommen nur noch den Rest in Rechnung gestellt.

Wichtig für die Planung: Der Zuschlag gilt nur für den Pflege-Anteil. Unterkunft und Verpflegung (im Schnitt 1.068 Euro) und die Investitionskosten für Gebäude und Ausstattung (521 Euro) zahlen Bewohner/-innen in voller Höhe, egal wie lange sie schon im Heim leben. Ohne jeden Zuschlag läge die durchschnittliche Eigenbeteiligung rechnerisch bei 3.677 Euro, davon 2.088 Euro EEE. Für Pflegegrad 1 gibt es weder Leistungsbetrag noch Zuschlag, sondern derzeit nur einen Zuschuss von 131 Euro im Monat.

Balkendiagramm: Monatliche Eigenbeteiligung im Pflegeheim am 1. Juli 2026 nach Wohndauer, von 3.677 Euro ohne Zuschlag über 3.364 Euro im ersten Jahr bis 2.111 Euro ab dem 37. Monat
Der Pflege-Eigenanteil sinkt mit der Wohndauer, die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen bleiben gleich. Grafik: STEUERRATSCHLAG.eu, Werte laut vdek-Auswertung zum 1. Juli 2026, Zuschläge nach § 43c SGB XI.

Die Grafik zeigt auch, warum gerade die ersten Monate finanziell am schwersten wiegen: Der Zuschlag ist dann am kleinsten, im Schnitt 313 Euro im Monat. Ab dem 37. Monat übernimmt die Kasse im Schnitt 1.566 Euro des Pflege-Anteils.

Was der Reformentwurf für Heimbewohner/-innen ändert – und was nicht

Die Bundesregierung hat das Pflegeneuordnungsgesetz als Gesetzentwurf beschlossen; seit 9. Oktober 2026 liegt es dem Bundesrat als Drucksache 587/26 (neu) vor, die Frist für die Stellungnahme der Länder läuft laut Beratungsvorgang des Bundesrats bis 20. November 2026. Der Bundestag will laut seinem Textarchiv am 5. November 2026 in erster Lesung beraten. Der Entwurf zielt vor allem auf die häusliche Pflege und die Finanzen der Pflegeversicherung. Für Menschen im Heim sind drei Punkte wichtig:

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Punkt Heute geltendes Recht Regierungsentwurf
Leistungszuschlag nach § 43c 15 / 30 / 50 / 75 Prozent nach Wohndauer keine Änderung von § 43c im Entwurf
Anhebung der Leistungsbeträge einmalig zum 1.1.2028 um die kumulierte Kerninflation dreier Jahre, höchstens um den Lohnanstieg (§ 30 SGB XI) Anhebung 2028 entfällt; ab 1.1.2029 jährlich um das geometrische Mittel der Kerninflation der letzten drei Jahre
Zuschuss bei Pflegegrad 1 im Heim 131 Euro im Monat (§ 43 Absatz 3 SGB XI) entfällt für neue Fälle; wer ihn 2026 bezogen hat, behält ihn (Besitzstand)
Pflegebeitrag 3,6 Prozent, Zuschlag für Kinderlose 0,6 Punkte Zuschlag für Kinderlose ab 2027: 0,9 Punkte

Quelle: § 43c, § 43 und § 30 SGB XI (geltendes Recht); Bundesrats-Drucksache 587/26 (neu), Stand 9.10.2026. Der Entwurf kann sich im Verfahren noch ändern.

Der Knackpunkt liegt in der zweiten Zeile. Die festen Leistungsbeträge nach § 43 SGB XI wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben. Nach heutigem Recht stiege der Betrag als Nächstes zum 1. Januar 2028. Der Entwurf streicht diesen Schritt und spart damit laut seiner Finanzübersicht im Jahr 2028 rund 4,7 Milliarden Euro; die erste reguläre Anpassung käme 2029. Steigen die Pflegesätze der Heime weiter, wächst der EEE in dieser Zeit rechnerisch stärker, weil der Kassenbetrag gleich bleibt. Die Bundesregierung begründet die jährliche Anpassung ab 2029 im Entwurf damit, den Anstieg der Eigenanteile künftig zu begrenzen. Eine feste Obergrenze für Eigenanteile im Heim haben wir im Entwurf nicht gefunden. Er sieht aber vor, die regional üblichen Entlohnungsniveaus, an denen sich die Bezahlung in vielen Pflegeeinrichtungen orientiert, in den Jahren 2027 bis 2029 nicht neu zu ermitteln, sondern jährlich um die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch fortzuschreiben. Ob und wie stark das die Pflegesätze und damit den EEE bremst, beziffert der Entwurf nicht. Was er für Beiträge und die Pflege zu Hause bedeutet, steht in unserem Beitrag zur Pflegereform 2027 und im Beitrag zum Kinderlosenzuschlag.

Rechenbeispiel: vier Jahre Heim im Durchschnitt

Annahmen: Pflegegrad 2 bis 5, Einzug zu Monatsbeginn, Heimkosten bleiben vier Jahre lang auf dem Bundesdurchschnitt vom 1. Juli 2026. Diese letzte Annahme ist bewusst vorsichtig gewählt: Allein im vergangenen Jahr stieg die Eigenbeteiligung im ersten Jahr um 256 Euro im Monat. Reale Kosten können also höher liegen.

Zeitraum Eigenanteil je Monat Summe im Zeitraum
Monat 1 bis 12 3.364 € 40.368 €
Monat 13 bis 24 3.051 € 36.612 €
Monat 25 bis 36 2.633 € 31.596 €
Monat 37 bis 48 2.111 € 25.332 €
vier Jahre zusammen   133.908 €

Modellrechnung: steuerratschlag.eu auf Basis der vdek-Durchschnittswerte zum 1.7.2026; keine Prognose.

Ohne Zuschlag wären es in vier Jahren 176.496 Euro gewesen; die Pflegekasse übernimmt über den Zuschlag also rund 42.600 Euro zusätzlich zum festen Leistungsbetrag. Für Familien heißt das: Das Vermögen schmilzt im ersten Jahr am schnellsten. Wer Rücklagen, Rente und eine eventuelle private Pflegezusatzversicherung gegenrechnet, sollte das erste Jahr mit dem höchsten Monatsbetrag ansetzen.

Rechner: Eigenanteil im Heim nach Wohndauer

Der Rechner gilt für die soziale Pflegeversicherung in Deutschland und für Pflegegrad 2 bis 5. Du brauchst die Beträge aus dem Heimvertrag oder der Kostenaufstellung des Heims: den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil vor Abzug des Zuschlags (inklusive Ausbildungsumlage), die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten, jeweils je Monat. Ein Formular musst du damit nicht ausfüllen; die Werte dienen nur der Planung. Voreingestellt sind die Bundesdurchschnitte vom 1. Juli 2026.

Heimkosten-Rechner (nur Deutschland, Pflegegrad 2 bis 5, § 43c SGB XI)

Trage die Werte ein und klicke auf „Berechnen“. Deine Eingaben bleiben in deinem Browser; sie werden weder gespeichert noch übertragen.





Wohndauer Zuschlag EEE nach Zuschlag Eigenanteil gesamt

 

Haftungshinweis: Orientierungswert ohne Gewähr, gerechnet mit gleichbleibenden Heimkosten. Maßgeblich sind Heimvertrag, Rechnung des Heims und Bescheid der Pflegekasse. Weitere Kosten wie Barbetrag, Friseur oder Zuzahlungen zur Krankenversicherung sind nicht enthalten.

Die hervorgehobene Zeile zeigt die Stufe, die im nächsten Monat gilt. Liegt dein Heim deutlich über dem Bundesschnitt, verändern sich alle Stufen entsprechend – deshalb lohnt es sich, vor dem Einzug die Kostenaufstellung mehrerer Heime zu vergleichen.

Wenn Rente und Ersparnisse nicht reichen

Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, gibt es in Deutschland Hilfe zur Pflege vom Sozialamt nach § 61 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Dabei werden Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person herangezogen, bei Verheirateten und eingetragenen Paaren, die nicht getrennt leben, auch das des Partners oder der Partnerin. Kinder müssen für ihre Eltern nach § 94 Absatz 1a SGB XII nur dann Unterhalt leisten, wenn ihr Jahresgesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt; das Sozialamt muss zunächst davon ausgehen, dass die Grenze nicht überschritten ist. Der Reformentwurf ändert daran nichts. Die Bundesregierung kündigt darin lediglich an, nach Abschluss der Evaluation des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zu prüfen, wie die Kommunen entlastet werden können. Wird absehbar, dass das Geld nicht reicht, sprich das Sozialamt früh an.

Unser Fazit

Die Eigenbeteiligung im Heim ist binnen eines Jahres in allen vier Stufen gestiegen, am stärksten im ersten Jahr, in dem der Zuschlag am geringsten ist. Der Reformentwurf bringt Heimbewohner/-innen keine unmittelbare Entlastung: Die Zuschläge bleiben, wie sie sind, und die nächste Anhebung der Kassenleistung rückt nach dem Entwurf von 2028 auf 2029. Erst danach soll es regelmäßige jährliche Anpassungen geben. Wer einen Heimplatz plant, sollte deshalb mit dem höchsten Monatsbetrag des ersten Jahres und weiter steigenden Kosten rechnen, die Kostenaufstellungen mehrerer Heime vergleichen und einen Antrag auf Hilfe zur Pflege nicht zu spät stellen. Ob sich eine private Pflegezusatzversicherung lohnt, hängt von Alter, Gesundheit und Beitrag ab – das ist eine Einzelfallfrage.

Wo finde ich was?

Für die Entscheidung zwischen zwei Heimen zählt am Ende die schriftliche Kostenaufstellung: Lass dir EEE, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten getrennt nennen und frage, wann die letzte Erhöhung war.

FAQ

Wann steigt mein Zuschlag auf die nächste Stufe?

Nach § 43c SGB XI nach mehr als 12, 24 und 36 Monaten Bezug von Heimleistungen. Angefangene Monate zählen mit. Die Pflegekasse berechnet den Zuschlag und zahlt ihn direkt an das Heim.

Gilt der Zuschlag auch für Unterkunft und Verpflegung?

Nein. Er bezieht sich nur auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil an den Pflegekosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Bewohner/-innen voll, im Bundesschnitt zusammen 1.589 Euro im Monat (Stand 1. Juli 2026).

Ändert die Pflegereform 2027 die Zuschläge?

Nach dem Regierungsentwurf (Bundesrats-Drucksache 587/26 vom 9. Oktober 2026) nicht. Er streicht aber die für 2028 geplante Anhebung der Leistungsbeträge und führt ab 2029 eine jährliche Anpassung ein. Beschlossen ist das noch nicht.

Müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?

Nur wenn ihr Jahresgesamteinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Absatz 1a SGB XII). Darunter greift das Sozialamt nicht auf das Einkommen der Kinder zurück.

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