Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes will ab 2028 auch mitversicherte Ehepartner und Minijobs an der Finanzierung der Pflegeversicherung beteiligen. Was das in Euro bedeutet und was noch offen ist. Stand: 21. Oktober 2026.
Die soziale Pflegeversicherung in Deutschland braucht Geld: Ohne Gegenmaßnahmen rechnet die Bundesregierung bei einem Beitragssatz von 3,6 Prozent mit einem Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro im Jahr 2027 und 15,4 Milliarden Euro im Jahr 2028. Statt den allgemeinen Beitragssatz zu erhöhen, sollen bestimmte Gruppen mehr zahlen – zuerst Versicherte ohne Kinder, ein Jahr später Haushalte mit beitragsfrei mitversichertem Ehepartner und Arbeitgeber von Minijobbern. Wir zeigen, wie viel das im Einzelfall ausmacht, für wen Ausnahmen gelten und warum die Zahlen noch nicht endgültig sind.
Was der Entwurf vorsieht
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 30. September 2026 beschlossen, so das Bundesgesundheitsministerium. Seit dem 9. Oktober 2026 liegt er dem Bundesrat als Drucksache 587/26 (neu) vor; die Frist für die Stellungnahme der Länder läuft laut Drucksache am 20. November 2026 ab. Auf der Einnahmenseite enthält der Entwurf vier Bausteine:
- Kinderlosenzuschlag: Anhebung von 0,6 auf 0,9 Beitragssatzpunkte zum 1. Januar 2027.
- Beitragsbemessungsgrenze: Die außerordentliche Anhebung der Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung um 300 Euro im Monat zum 1. Januar 2027 wird in der Pflegeversicherung nachvollzogen.
- Zuschlag für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner/-innen: 0,52 Beitragssatzpunkte ab 1. Januar 2028, berechnet auf die beitragspflichtigen Einnahmen des zahlenden Mitglieds.
- Minijobs: Ab 1. Januar 2028 sollen Arbeitgeber auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen.
Der allgemeine Beitragssatz soll nach Angaben der Bundesregierung in den nächsten Jahren bei 3,6 Prozent bleiben. Wer Kinder hat und nicht beitragsfrei mitversichert ist, zahlt also nach dem Entwurf 2027 denselben Satz wie heute – nur auf ein höheres Einkommen bis zur neuen Grenze.
Was Kinderlose heute zahlen – und was 2027 geplant ist
Derzeit beträgt der Beitragssatz 3,6 Prozent, im Regelfall je zur Hälfte von Arbeitnehmer/-innen und Arbeitgebern getragen. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Punkten allein, ihr Anteil liegt damit bei 2,4 Prozent. Im Bundesland Sachsen ist der Arbeitnehmeranteil um 0,5 Punkte höher, der Arbeitgeberanteil entsprechend niedriger. Das erklärt das Bundesgesundheitsministerium mit Stand 14. September 2026. Rechtsgrundlage für den Zuschlag ist § 55 Absatz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI); dass ihn die Beschäftigten allein tragen, regelt § 58 Absatz 1 SGB XI.
Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren zahlen weniger: Ab dem zweiten bis zum fünften Kind sinkt ihr Anteil um je 0,25 Punkte. An diesen Abschlägen ändert der Entwurf nach unserer Durchsicht nichts. Die folgende Tabelle zeigt die Arbeitnehmeranteile außerhalb Sachsens.
| Arbeitnehmeranteil Pflegeversicherung (Deutschland, ohne Sachsen) | 2026 | 2027 laut Entwurf |
|---|---|---|
| Kinderlos, ab 23 Jahren | 2,40 % | 2,70 % |
| 1 Kind | 1,80 % | 1,80 % |
| 2 Kinder unter 25 Jahren | 1,55 % | 1,55 % |
| 3 Kinder unter 25 Jahren | 1,30 % | 1,30 % |
| 5 und mehr Kinder unter 25 Jahren | 0,80 % | 0,80 % |
Quelle: Bundesgesundheitsministerium (Stand 14.09.2026); 2027: Bundesrat-Drucksache 587/26, Regierungsentwurf, noch nicht beschlossen. Arbeitgeberanteil jeweils 1,8 %.
Die Mehrbelastung wächst mit dem Einkommen, aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für 2027 hat das Bundeskabinett diese Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung am 7. Oktober 2026 auf 6.375 Euro im Monat festgelegt, bisher 5.812,50 Euro; die Verordnung braucht nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung noch die Zustimmung des Bundesrates.

Rechenbeispiel: Was es im Monat ausmacht
Annahmen: Arbeitnehmerin, 35 Jahre, kinderlos, gesetzlich pflegeversichert, Arbeitsort außerhalb Sachsens, gleichbleibendes Bruttogehalt von 3.500 Euro im Monat. Heute zahlt sie 2,4 Prozent, also 84,00 Euro Pflegebeitrag im Monat. Mit dem Entwurf wären es 2,7 Prozent, also 94,50 Euro – 10,50 Euro mehr im Monat oder 126 Euro im Jahr. Der Arbeitgeberanteil bleibt bei 1,8 Prozent.
Bei einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kommen zwei Effekte zusammen. Ein kinderloser Angestellter mit 7.000 Euro Brutto zahlt 2026 maximal 2,4 Prozent von 5.812,50 Euro, also 139,50 Euro. 2027 wären es 2,7 Prozent von 6.375 Euro, also 172,13 Euro – gut 32 Euro mehr im Monat, sofern Bundesrat und Bundestag beides so beschließen. Die Beträge sind gerundet und gelten nur für dieses Beispiel; Steuer- und Nettoeffekte haben wir nicht berücksichtigt.
Ab 2028: Zuschlag für mitversicherte Partner und Beiträge für Minijobs
Bisher sind Ehe- und Lebenspartner/-innen ohne eigenes Einkommen über die Familienversicherung beitragsfrei in der Pflegeversicherung abgesichert. Der Entwurf sieht in einem neuen § 55c SGB XI ab 2028 einen Zuschlag von 0,52 Beitragssatzpunkten vor, erhoben auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Kinder bleiben beitragsfrei. Bei 4.000 Euro beitragspflichtigem Einkommen wären das rechnerisch 20,80 Euro im Monat.
Der Zuschlag soll nicht anfallen, wenn ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Die Drucksache nennt unter anderem: ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt, ein Kind mit Behinderung, das sich nicht selbst unterhalten kann, die Pflege eines Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 für wenigstens zehn Stunden pro Woche, eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz, das Erreichen der Regelaltersgrenze, einen eigenen Pflegegrad ab 3 oder eine festgestellte volle Erwerbsminderungsrente des mitversicherten Partners.
Für Minijobs zahlen Arbeitgeber bisher – anders als in der Krankenversicherung – keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Das soll sich zum 1. Januar 2028 ändern. Die Bundesregierung rechnet dadurch mit Mehrausgaben der Arbeitgeber von 1,4 Milliarden Euro pro Jahr.
Wie viel die einzelnen Maßnahmen bringen sollen
Der Entwurf beziffert die Finanzwirkung jedes Bausteins. Die größten Posten auf der Einnahmenseite im Jahr 2028:
| Maßnahme (soziale Pflegeversicherung, Deutschland) | 2027 | 2028 |
|---|---|---|
| Höherer Zuschlag für Kinderlose | 3.300 Mio. € | 3.300 Mio. € |
| Arbeitgeberbeitrag für Minijobs | 0 | 1.400 Mio. € |
| Höhere Beitragsbemessungsgrenze | 500 Mio. € | 500 Mio. € |
| Zuschlag für mitversicherte Partner/-innen | 0 | 260 Mio. € |
Quelle: Bundesrat-Drucksache 587/26 (neu), Abschnitt D, Finanztabelle (Regierungsentwurf vom 30.09.2026).
Gespart werden soll auch bei den Leistungen. Laut Drucksache entfällt die im geltenden Recht für den 1. Januar 2028 vorgesehene Erhöhung der Leistungsbeträge; ab 2029 sollen sie stattdessen jährlich mit der Kerninflationsrate steigen. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI soll in Pflegegrad 1 gestrichen werden. Wer Pflegeleistungen bezieht oder Angehörige pflegt, sollte das Verfahren deshalb ebenfalls verfolgen.
Was du jetzt tun kannst
Handeln musst du vor einem Beschluss nicht. Sinnvoll sind drei Punkte. Erstens: Prüfe auf deiner Gehaltsabrechnung, ob der Kinderlosenzuschlag zu Recht abgezogen wird. Seit 1. Juli 2025 läuft der Nachweis der Elterneigenschaft laut Bundesgesundheitsministerium im Regelfall automatisch über das Bundeszentralamt für Steuern; bei Stief- oder Pflegekindern wendest du dich an deinen Arbeitgeber oder als Selbstzahler/-in an die Pflegekasse. Zweitens: Wer kinderlos ist, kann die Mehrbelastung ab Januar 2027 schon jetzt im Haushaltsbudget einplanen – der Rechner unten hilft dabei. Drittens: Paare mit beitragsfrei mitversichertem Partner sollten prüfen, ob ab 2028 eine der Ausnahmen greift.
Rechner Deutschland: Pflegebeitrag 2026 und 2027 (Entwurf)
Wofür: Schätzung deines Arbeitnehmeranteils zur sozialen Pflegeversicherung, wie er auf der Gehaltsabrechnung steht. Nicht für Selbstständige, Rentner/-innen und privat Versicherte. Es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.
| Position | Satz | Euro pro Monat |
|---|
Annahmen: Beitragsbemessungsgrenze 2026: 5.812,50 Euro; 2027: 6.375 Euro (Kabinettsbeschluss, Bundesrat-Zustimmung ausstehend); für den Partner-Zuschlag 2028 rechnen wir mangels festgelegter Grenze mit 6.375 Euro. Werte 2027/2028 nach Regierungsentwurf, nicht beschlossen. Ohne Gewähr, keine Beratung; maßgeblich ist deine Gehaltsabrechnung.
Portal-Check: Wo du den Gesetzentwurf verfolgst
DIP – Parlamentssuche des Deutschen Bundestages (dip.bundestag.de): Hier lassen sich Drucksachen, Plenarprotokolle und der Stand von Gesetzgebungsverfahren abrufen, auch zum Pflegeneuordnungsgesetz. Staatliches Angebot des Parlaments, finanziert aus öffentlichen Mitteln. Seit wann es das Portal in seiner heutigen Form gibt, nennt die Seite nicht. Alternative: die Dokumentation auf der Website des Bundesrates. Redaktionsurteil: ★★★★☆ (4 von 5) – amtlich, vollständig und kostenlos; einen Stern Abzug, weil Laien die Suche nach Vorgängen und Drucksachen ohne Vorwissen schwerfällt.
Online-Ratgeber Pflege des Bundesgesundheitsministeriums (bundesgesundheitsministerium.de): erklärt Beiträge, Leistungen und Ansprüche der Pflegeversicherung. Betreiber ist das Ministerium selbst, finanziert aus dem Bundeshaushalt. Alternativen: die eigene Pflegekasse und die Verbraucherzentralen. Redaktionsurteil: ★★★★☆ (4 von 5) – verständlich und mit Stand-Datum; einen Stern Abzug, weil die geplanten Änderungen dort (Stand der Seite: 14. September 2026) noch nicht abgebildet sind und der Ratgeber als Angebot des Ministeriums die Regierungssicht wiedergibt.
Unser Fazit
Der Entwurf verteilt die Lasten der Pflegeversicherung neu, ohne den allgemeinen Beitragssatz anzufassen. Für Kinderlose mit mittlerem Einkommen geht es um einen einstelligen bis niedrigen zweistelligen Eurobetrag im Monat, für Gutverdienende wegen der höheren Bemessungsgrenze um mehr. Spürbarer könnte 2028 der Zuschlag für Alleinverdiener-Ehen ohne kleine Kinder werden. Noch ist das alles ein Regierungsentwurf: Bundesrat und Bundestag können Sätze, Ausnahmen und Starttermine ändern. Wer plant, sollte mit den Entwurfszahlen rechnen, aber den Beschluss abwarten, bevor er Entscheidungen etwa über Beschäftigungsverhältnisse daran knüpft.
Die Links führen zu amtlichen Stellen; ein Anruf bei der eigenen Pflegekasse klärt Einzelfälle wie Stief- oder Pflegekinder am schnellsten.
Häufige Fragen
Gilt der höhere Kinderlosenzuschlag schon sicher ab 2027?
Nein. Er steht im Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht abgestimmt; Höhe und Termin können sich ändern.
Zahle ich den Zuschlag auch als privat Pflegeversicherte/-r?
Nein. Der Kinderlosenzuschlag nach § 55 SGB XI betrifft Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung. In der privaten Pflege-Pflichtversicherung gibt es ihn nicht.
Ab welchem Alter gilt der Zuschlag?
Nach Ablauf des Monats, in dem du 23 Jahre alt wirst. Ausgenommen sind unter anderem vor 1940 Geborene sowie Bezieher/-innen von Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Wird der Partner-Zuschlag für jedes Ehepaar fällig?
Nein. Er soll ab 2028 nur anfallen, wenn der Partner beitragsfrei familienversichert ist und keine Ausnahme greift – etwa ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt, häusliche Pflege eines Angehörigen oder das Erreichen der Regelaltersgrenze.



