Handwerker müssen mit Waren- und Rechnungsabgleich vor Ort rechnen.
Handwerker müssen mit Waren- und Rechnungsabgleich vor Ort rechnen.

Achtung vor Steuerbetrug bei Handwerkern: Wer glaubt, er könne in Deutschland als Handwerker mal hier, mal da, eine Rechnung fingieren oder unterschlagen, der sollte aufpassen.

Denn die Finanzämter sind schlauer, als so manch einer glauben mag. Im Zentrum steht vor allem die Rechnungsabgleichung zwischen den Sachbearbeitern von Einkommenssteuer-Erklärungen. Das berichtet nun die Deutsche Handwerks Zeitung in ihrem Onlineauftritt. Sie listet detailliert Beispiele auf, wie Handwerker mit ihren Steuererklärungen schnell in eine Falle treten können.

Die Deutsche Handwerks Zeitung stellt dabei die Frage: „Doch woher haben die Finanzbeamten die Infos über Betriebseinnahmen eigentlich?“

Die Antwort lautet: So würden Finanzämter sich beispielsweise gerne direkt beim Handwerker vor Ort anmelden, um außerhalb der Reihe zu schauen, ob angegebene Rechnungsposten glaubhaft sind.

Prüfung, ob Rechnungsposten realistisch sind

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Zudem, schreibt das Fachblatt weiter, würden sich einige Finanzbeamte schlicht gut mit ihren Pappenheimern auskennen und wissen, welche Rechnungsposten realistisch sind und welche nicht.

Vor allem bei detaillierten Umsatzsteuerprüfungen oder Betriebsprüfungen würden die Steuerprüfer des Finanzamts „immer häufiger einen Blick in die verbuchten Betriebseinnahmen“ werfen und dabei gezielt „nach Mängeln“ suchen. Folgende Informationsquellen seien nach Angaben der Deutschen Handwerks Zeitung dabei hilfreich:

Kontrollmeldungen von anderen Sachbearbeitern oder Betriebsprüfern:

Sie würden sozusagen von Abteilung zu Abteilung, beziehungsweise von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter in den Finanzämtern gerne weitergereicht oder digital weitergeschickt.

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Als Beispiel führt die Handwerker-Fachzeitschrift an, dass beispielsweise ein Steuerzahler in seiner Einkommenssteuererklärung angegeben habe, er habe von Handwerker xy eine Dienstleistung in Anspruch genommen. Diese Rechnung werde dann an den Steuersachbearbeiter des betroffenen Handwerkers weitergeleitet, der wiederum prüfe, ob die gemachten Angaben richtig oder glaubhaft sind (Datum, Handwerkerleistung etc.).

Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfungen

Mit detaillierten Prüfungen muss ein Handwerker-Betrieb auch rechnen, findet bei einem Kunden, beispielsweise einer Firma, eine Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfung statt. Hier sei es ebenfalls üblich, dass zur Überprüfung der Einnahmenversteuerung gefundene Angaben zu Handwerkerleistungen an den für den Handwerker zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet würden. Dieser überprüfe dann in den Steuererklärungen des Handwerkers rückwirkend, ob alle gemachten Angaben stimmten.

Wichtig scheint zudem zu sein: Schaltet ein Handwerker auf einem Onlineportal oder einem Wochenblatt, also den kostenlos an die Haushalte ausgeteilten Anzeigenzeitungen, eine Werbeanzeige, muss er sich in Acht nehmen:

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Hier gehen wohl die meisten Finanzbeamten davon aus, dass solche Werbeanzeigen auch zu Aufträgen führen. Behauptet also jemand auffällig oft, eine Werbeanzeige habe zu keinen Aufträgen geführt, muss mit einer Umsatz- und Steuerschätzung durch den Finanzbeamten gerechnet werden. Und das kann teuer werden.

Abgleich des Wareneinsatzes vor Ort und der eingereichten Rechnungen an Kunden

Hinzu kommt nach Angaben der Handwerks Zeitung: Die Finanzbeamten würden bei Betriebsprüfungen regelmäßig den Wareneinsatz und die gestellten Rechnungen abgleichen.

Habe also beispielsweise eine Handwerker „beispielsweise 100 Falltüren zur Errichtung eines Kriechspeichers gekauft, hat am Jahresende nur noch 10 auf Lager und die Eingangsrechnungen ergeben nur den Einbau von 80 Falltüren, fehlen Einnahmen für den Einbau von 10 weiteren Falltüren. Eine Differenz, die zu weiteren kritischen Nachfragen“ führen könne, schreibt das Blatt.

Wichtig ist zudem: Achtung vor Schwarzarbeit. Gerade in Berlin sind spontane Besuche auf Baustellen mittlerweile nicht mehr die Ausnahme, sondern täglich hundertfach ausgeübte Praxis.

Arabischer Schwarzarbeiter muss 7000 Euro Strafe bezahlen – sein Umsatz von zwei Jahren

steuerratschlag.eu weiß von einem Fall, wo ein arabischer Bauarbeiter beim Schwarzarbeiten – also ohne Genehmigung und entsprechende Papiere – in Berlin auf einer Baustelle erwischt worden war. Die Strafe in Höhe von 7000 Euro entspricht einem Betrag, den er in zwei kompletten Jahren in Hunderten Stunden Arbeit erwirtschaftet hatte.

Fazit: Ehrlichkeit währt auch bei Handwerkern immer noch am längsten und besten. Denn ist man erst einmal als Steuersünder im Finanzamt geführt, kommt man von so einer Liste über Jahrzehnte nicht mehr herunter.

Wer aber beispielsweise Flüchtlinge illegal beschäftigt und deren Nichtwissen über das Steuerrecht in Deutschland ausnutzt, ist nicht nur moralisch verwerflich, sondern muss auch mit einer Strafanzeige sowie einem sehr hohen Bußgeld rechnen. Dieses hat einerseits der Flüchtling zu berappen, andererseits der Betrieb.

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Von Elke

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