Auch Imbissbuden-Betreiber sollten bei der Steuer darauf achten, dass nicht getrickst wird. Sonst kann es teuer werden. Der hier abgebildete Imbiss entspricht nicht dem, der nun vor Gericht verhandelt wurde.
Auch Imbissbuden-Betreiber sollten bei der Steuer darauf achten, dass nicht getrickst wird. Sonst kann es teuer werden. Der hier abgebildete Imbiss entspricht nicht dem, der nun vor Gericht verhandelt wurde.

Auch wenn die jährliche Steuererklärung für viele ein unangenehmer Papierkrieg darstellt: Vor allem für Selbstständige, die trödeln oder tricksen, kann das teuer werden.

Grund: Selbstständige sind verpflichtet jährlich eine Steuererklärung abzugeben, damit der Staat schauen kann, ob noch Steuern ausstehen oder nicht. Wenn nun aber ein Friseur oder Imbissbuden-Besitzer glaubt, er könne auch Jahre zurück erst eine Steuererklärung abgeben, da der Alltagsbetrieb angeblich keine Zeit für den Papierwust fürs Finanzamt lässt, der muss aufpassen.

Denn schneller als sich Selbstständige umschauen können, kann ein Brief vom Finanzamt kommen, in dem eine nachträgliche Steuer auch um Jahre zurück vom Finanzamt gefordert wird. Solche Steuernachforderungen können geschätzt werden. Da für die Schätzung Mittelwerte, in manchen Fällen sogar Höchstwerte angesetzt werden, kann das teuer werden.

Steuerschätzungen sind auch möglich, wenn ein Steuerzahler falsche Angaben oder unvollständige macht. Konkret wurde nun die Steuerklärung eines Hamburger Döner-Imbiss-Betreiber vor Gericht verhandelt. Nach einer Außenprüfung des Finanzamts Hamburg hatte dieses rückwirkend für mehrere Jahre Steuern gefordert.

Doch nicht in jedem Fall greift das Finanzamt gleich zur härtesten Keule: In der Regel bekommen Selbständige oder Gewerbetreibende, die ihre Steuererklärung nicht jährlich einreichen, zunächst einmal eine Mahnung vom Finanzamt. Dann können Strafgebühren folgen. Erst im dritten Schritt werden in der Regel Steuerschätzungen vorgenommen – die meist höher ausfallen, als sie tatsächlich angefallen wären.

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Dönerbude in U-Bahn soll Steuern auf Jahre nachbezahlen

Das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 31/15) hatte nun den Fall eines Hamburger Dönerbuden-Betreibers zu verhandeln. Der Vorwurf: Der Gastrom soll Jahre zurück die Steuer entweder nicht oder zu gering bezahlt haben. Konkret hatte der Selbständige in einer Hamburger U-Bahn-Station Döner verkauft, aber auch obligatorische Backwaren feilgeboten.

Dass der Dönerbuden-Besitzer in den Fokus der Steuerbehörden kam, liegt an einer anonymen Anzeige, die möglicherweise aus dem privaten Umfeld des Dönerbuden-Betreibers kommen könnte. Jedenfalls deutet das Detailwissen daraufhin. So kam vor dem Finanzgericht Hamburg heraus, dass der Imbissbuden-Besitzer nur die Hälfte seiner Fleischwaren in der Steuererklärung angegeben hatte. Den Rest der Waren hatte er letztlich schwarz verkauft.

Für den Imbissbuden-Besitzer ging nicht nur das Verfahren schlecht aus. Auch sein Renommee als Imbiss-Betreiber in einer öffentlichen U-Bahn dürfte stark angeschlagen sein. Denn die Steuerfahndung kam mit mehreren Außenprüfern und der Kriminalpolizei. Da seine Buchhaltung ganz offensichtlich falsche Angaben bezüglich des Wareneinkaufs und Warenbestands machte, hatte sich das Hamburger Finanzamt schließlich zu einer rückwirkenden Steuerschätzung entschlossen – der schlechtesten Variante für den Imbissbuden-Betreiber.

Dönerspieße würden weniger Döner ergeben, als vom Finanzamt ermittelt, sagt der Betreiber

Vor dem Finanzgericht versuchte der Dönerbuden-Mann sich zu rechtfertigen: Zum einen hätte das Finanzamt die Portionsgröße pro Döner nicht richtig ermittelt. So habe er nach Abzug von Schwund und Verderb pro Kilo Dönerspieß nur vier Döner machen können. Außerdem habe er entgegen den Angaben auf seiner Preiskarte in der Vergangenheit öfters Tiefpreisaktionen fahren müssen, um konkurrenzfähig bleiben. Dies habe einen niedrigeren Umsatz als vom Finanzamt geschätzt bedeutet.

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