Die Pflegereform 2017 bringt zahlreiche Veränderungen. Im Vorteil ist, wer die Details kennt. (Bild: pixabay.com | CC0 Public Domain)
Die Pflegereform 2017 bringt zahlreiche Veränderungen. Im Vorteil ist, wer die Details kennt. (Bild: pixabay.com | CC0 Public Domain)

In Deutschland gibt es gut 2,8 Millionen Pflegebedürftige. Oft ist Demenz im hohen Alter der Grund.

Doch nicht jeder, der unter Demenz leidet, muss gleich in ein Pflegeheim. Möglich macht das die Pflegeversicherung, die es sowohl als Pflichtversicherung zur üblichen Krankenversicherung gibt, als auch als Zusatzversicherung, welche faktisch jeder abschließen kann.

Die 2017 greifende große Pflegereform stellt das bisherige dreistufige Modell komplett auf den Kopf. Ob das wirklich sinnvoll ist, lässt sich bislang noch nicht abschätzen. Fakt ist:

Wer unter Pflegestufe 1 bislang gelitten hat, der musste bereits mit Kosten von um die 2700 Euro monatlich in einem Pflegeheim – oft wenig attraktive angeschlossene Einheiten in Altersheimen oder Altersresidenzen – rechnen. Gute Seniorenresidenzen kosten monatlich bis zu 4500 Euro im Grundbetrag, wobei darin noch nicht einmal eine Pflegestufe enthalten ist.

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Mit solchen Kosten muss man beispielsweise im Augustinum in Stuttgart Killesberg für eine circa 75 Quadratmeter-Wohnung rechnen. Dafür gibt es im Haus aber auch einen modernen Swimmingpool, Sauna, Unterhaltungsprogramme auf höherem Niveau.

Seit 22 Jahren gibt es nun die Pflegepflichtversicherung in Deutschland. Was in den 1990er Jahren eingeführt worden war, zeigt sich im Nachhinein als die einzig richtige Antwort auf die dramatisch zunehmende Alterung der deutschen Bevölkerung. Das konnte auch durch die Millionen Flüchtlinge, welche in Deutschland Asyl beantragt haben, bislang nicht umgekehrt werden: Noch altern und sterben die Deutschen schneller, als dass Nachwuchs kommt.

Markant an der Reform ist, dass Menschen mit psychischen Problemen mit jenen, welche körperliche Behinderungen haben, gleichgestellt werden. Das bedeutet: Der Staat erkennt für beide prinzipiell die Notwendigkeit gleichberechtigter Pflegenotwendigkeiten an. Das bedeutet, dass die Pflegereform 2017 vor allem den Pflegebedürftigkeitsbegriff geändert hat.

Das betrifft sowohl den 30-Jährigen, welcher unter einer Psychose leidet und möglicherweise jahrelang Psychopharmaka nehmen muss (die aber als Nebenwirkung in machen Fällen haben, dass man am Bauch oder dem gesamten Körper dick werden kann). Es betrifft aber auch die senile Oma, die unter Demenz leidet, nach wie vor zwar in den eigenen vier Wänden leben möchte, aber nicht mehr selbstständig aufstehen kann, ohne verwirrt 20 Mal am Tag zu fragen, wie denn der Partner in der Wohnung (der Ehemann) heiße.

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Esther Walter, Sprecherin des hessischen Sozialministeriums, erklärte gegenüber der Frankfurter Neuen Presse (FNP) die Pflegereform folgendermaßen:

„Es gibt einen völlig neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Fünf Pflegegrade, die für alle Pflegebedürftigen einheitlich gelten, ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (insbesondere Demenz).“

Bisherige Pflegefälle, die bereits anerkannt wurden und deshalb Pflegegeld erhalten, werden in das neue System überführt, ohne dass es für die Betroffenen zu Nachteilen kommen soll. Dabei müsse niemand einen Antrag auf Begutachtung stellen, zitiert die FNP Esther Walter weiter.

Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die folgende Stellungnahme zur Pflegereform 2017 ab:

Neuregelungen im Jahr 2017 im Bereich Gesundheit und Pflege

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CSU) erklärt:

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„Wir haben uns in der Pflege einen echten Kraftakt vorgenommen und können jetzt sagen: 2017 wird ein gutes Jahr für Pflegebedürftige und ihre Familien sowie unsere Pflegekräfte. Zehn Jahre wurde geredet. Jetzt wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff endlich Wirklichkeit.

Die Experten sind sich einig, dass der Unterstützungsbedarf der Pflegebedürftigen damit besser erfasst werden kann. Die Leistungen werden passgenauer auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen zugeschnitten. Das wird viele Familien entlasten. Demenzkranke erhalten endlich einen gleichberechtigten Zugang zu allem Unterstützungsangeboten.

Außerdem setzt die Hilfe künftig deutlich früher ein und steigt mit wachsendem Unterstützungsbedarf. Dadurch erhalten viele Pflegebedürftige erstmals Leistungen der Pflegeversicherung. Insgesamt stehen für die Pflege fünf Milliarden zusätzlich pro Jahr zur Verfügung.“

Und das sind die wichtigsten Regelungen ab 1. Januar 2017:

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff schafft eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen etwa bei demenziellen Erkrankungen wird bei der Begutachtung künftig in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen.

Mit dem neuen Begutachtungsinstrument können die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden zielgenauer abgebildet werden. Viele Menschen erhalten mit dem Pflegegrad 1 erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.

Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige werden automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden dabei von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet.

Menschen mit einer dauerhaft erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Alle, die bereits Pflegeleistungen beziehen, erhalten diese mindestens in gleichem Umfang weiter, die allermeisten erhalten mehr Unterstützung.

… Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Dynamisierung der Leistungen stehen weitere rund 1,2 Milliarden Euro für bessere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung.

Die Hauptleistungsbeträge in Euro

  • Pflegegrad (PG) Geldleistung ambulant (Pflegegeld) Sachleistung ambulant Leistungsbetrag vollstationär
    PG1: 125* – 125
    PG2: 316 /  689 / 770
    PG3: 545 / 1298 / 1262
    PG4: 728  / 1612 / 1775
    PG5: 901 / 1995 / 2005

*Hier keine Geldleistung, sondern eine zweckgebundene Kostenerstattung

In stationären Pflegeeinrichtungen gibt es Verbesserungen für alle Pflegebedürftigen. In jeder vollstationären Pflegeeinrichtung gilt ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der pflegebedingte Eigenanteil steigt nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern nur noch, wenn ein höherer Pflegesatz vereinbart wird.

Zudem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld werden Bestandteil der Sachleistung häusliche Pflegehilfe und damit eine Regelleistung der Pflegeversicherung.

Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.

Notwendige Anpassungen in der Pflege-Buchführungsverordnung werden mit der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vorgenommen.

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)

Damit Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie Menschen, die künftig Hilfe benötigen, sich gut über die Leistungen der Pflegeversicherung informieren können, soll die Pflegeberatung gestärkt werden und die Zusammenarbeit der Verantwortlichen in den Kommunen ausgebaut werden.

Das Gesetz sei ein weiterer Baustein „für eine bessere Bezahlung der Altenpflegekräfte“. Außerdem würden die Kontrollmöglichkeiten ausgebaut, „um Pflegebetrug noch wirksamer zu verhindern und Pflegebedürftige, ihre Angehörigen, aber auch die Versichertengemeinschaft noch besser davor zu schützen“. Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes sind:

Die Beratung in der Pflege werde gestärkt: Um das Netz der Beratungsstellen weiter auszubauen, erhalten Kommunen für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten, wenn sie sich angemessen an den entstehenden Kosten beteiligen.

Die Kommunen können künftig Beratungsgutscheine für eine Pflegeberatung einlösen und auf Wunsch auch Bezieher von Pflegegeld beraten.

In bis zu 60 Landkreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren wird eine Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen ‚aus einer Hand‘ durch kommunale Beratungsstellen modellhaft erprobt. Für diese Modellvorhaben sei eine systematische Evaluation mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität vorgesehen.

Für Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung und Entlastung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen im Alltag stellt die Pflegeversicherung bis zu 25 Millionen Euro zur Verfügung, wenn Länder beziehungsweise Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen.

Weitere 10 Millionen Euro werden zur Förderung kommunaler Netzwerke zur Unterstützung Pflegebedürftiger bereitgestellt. Auch hier müssen Länder und Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen.

Künftig können auch nicht-tarifgebundene Einrichtungen in den Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern einfacher Löhne bis zur Höhe des Tarifniveaus durchsetzen.

Pflegekassen und Sozialhilfeträger müssen diese künftig grundsätzlich als wirtschaftlich anerkennen und entsprechend finanzieren. Die Kostenträger erhalten auf der anderen Seite ein Nachweisrecht, dass die verhandelten Löhne auch tatsächlich bei den Beschäftigten ankommen.

Die Zahlung von tariflicher und kirchenarbeitsrechtlicher Entlohnung muss in Vergütungsverhandlungen bereits vollumfänglich berücksichtigt werden.

Um Abrechnungsbetrug wirksamer zu verhindern, würden die Kontrollmöglichkeiten der Pflege- und Krankenkassen ausgeweitet: Die gesetzliche Krankenversicherung erhalte ein systematisches Prüfrecht für Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen. In die Stichproben bei den Qualitätsprüfungen von Pflegediensten würden auch Personen einbezogen, die allein Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhielten.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird auch im Recht auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) eingeführt.

So können auch finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden.

Die Kooperation der Pflegekassen mit den Trägern der Eingliederungshilfe werde im Interesse behinderter Menschen verbessert, wenn Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammentreffen.

Im Ergotherapeuten-, Hebammen-, Logopäden- sowie im Masseur- und Physiotherapeutengesetz werden die vorhandenen Modellklauseln zur Erprobung einer Akademisierung dieser Berufe bis 2021 verlängert.

Die Modellvorhaben würden evaluiert. Darüber hinaus werde eine rechtliche Grundlage geschaffen, um Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern einzuführen. Dies werde die Qualität der Überprüfung erhöhen.

Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Einzelregelungen, die unterschiedliche Bereiche des Arzneimittelrechts betreffen. Die wichtigsten Regelungen sind:

Um Fehldiagnosen zu vermeiden, darf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel grundsätzlich nur dann abgegeben werden, wenn die Verschreibung nach einem direkten Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt wurde.

Die zuständigen Bundesoberbehörden können über die in Deutschland prinzipiell verfügbare Anzahl und Größe von freigegebenen Arzneimittelchargen informieren.

Damit könnten die Ständige Impfkommission und die medizinischen Fachgesellschaften Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Liefer- oder Versorgungsengpässen etwa bei Impfstoffen vorbereiten.

Zum Schutz vor gefälschten Arzneimitteln werde klargestellt, dass ein begründeter Verdacht auf Arzneimittelfälschungen ein Grund für einen möglichen Arzneimittelrückruf durch die Bundesoberbehörden sei.

Im Heilmittelwerbegesetz wird klargestellt, dass aus Gründen der Patientensicherheit Teleshopping verboten ist.

Die im Gesetz enthaltenen Anpassungen im Arzneimittelgesetz (AMG), die die EU-Verordnung Nr. 536/2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln (gruppennützige Studien an nichteinwilligungsfähigen Erwachsenen) betreffen, treten erst im Laufe des Jahres 2018 in Kraft.

Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG; Ausfertigung und Verkündung stehen noch aus)

Um den Bedürfnissen seelisch kranker Menschen in der medizinischen Behandlung besser gerecht zu werden, werde das Vergütungssystem für psychiatrische und psychosomatische Leistungen angepasst: Behandlungen mit hohem Aufwand sollen künftig besser vergütet werden als weniger aufwändige. Mit Mindestpersonalvorgaben solle die menschliche Zuwendung gestärkt werden. Außerdem sollen ambulante und stationäre Leistungen enger verzahnt werden, „um die Versorgung der Patienten weiter zu stärken“. Die wichtigsten Regelungen sind:

Die Ausgestaltung des Entgeltsystems erfolgt als Budgetsystem. Psychiatrische und psychosomatische Kliniken können ihr Budget individuell verhandeln und dabei vorhandene regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung berücksichtigen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird mit der Festlegung verbindlicher Mindestvorgaben zur Personalausstattung beauftragt, die in den Einrichtungen zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen sollen. Die Einrichtungen müssen Nachweise über die Stellenbesetzung führen.

Die Versorgung der Patienten wird mit einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld („home treatment“) als Krankenhausleistung weiter gestärkt. Dabei können ambulante Leistungserbringer einbezogen werden.

Für Modellvorhaben zur Behandlung von Patienten mit pädophilen Sexualstörungen stellt der GKV-Spitzenverband fünf Mio. Euro je Kalenderjahr zur Verfügung. Das Vorhaben wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet.

Die Höhe des Abschlags für Kostenvorteile, die bei der Erbringung zusätzlicher Leistungen entstehen (sog. Fixkostendegressionsabschlag), wird für die Anfangsjahre 2017 und 2018 gesetzlich festgelegt.

Zudem wird für diese Jahre eine Obergrenze für den in bestimmten Fällen auf der Ortsebene zu vereinbarenden höheren Fixkostendegressionsabschlag vorgegeben.

Bei der Ermittlung des hausbezogenen Pflegezuschlags, der 2017 erstmals ausgezahlt wird, wird auch Pflegepersonal berücksichtigt, das ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in den Krankenhäusern tätig ist.

Aus der Liquiditätsreserve werden dem Gesundheitsfonds 1,5 Mrd. Euro zugeführt.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Der vom BMG festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2017 bleibe stabil und liege weiterhin bei 1,1 Prozent.

Seine Höhe wird jährlich aus der Differenz der vom Schätzerkreis prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der GKV im kommenden Jahr errechnet.

Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Er richtet sich unter anderem danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet, über welche Finanzreserven sie verfügt und welche weiteren Leistungen sie anbietet.

Erhöht eine Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und können in eine andere Krankenkasse wechseln. Eine Übersicht über die jeweils aktuelle Höhe der kassenindividuellen Zusatzbeiträge ist auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes abrufbar.

Beitragsfreiheit für Waisenrentner

Die mit dem E-Health-Gesetz beschlossene Regelung entlaste die Bezieher einer gesetzlichen Waisenrente oder einer vergleichbaren Leistung eines berufsständischen Versorgungswerkes:
Es tritt ein neuer Versicherungspflichttatbestand in Kraft, der mit Beitragsfreiheit für die Waisenrente bis zu den Altersgrenzen der Familienversicherung (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. für Schüler, Studierende und Auszubildende bis maximal zum 25. Lebensjahr) verbunden ist.

Die Regelung gilt für Waisenrentner, die schon bislang in der GKV – in der Krankenversicherung der Rentner – pflichtversichert, familienversichert oder freiwillig versichert waren.

Auch bisher privat versicherte Waisenrentner, die alternativ über den verbliebenen Elternteil, über Großeltern oder Pflegeeltern in der GKV familienversichert sein könnten, können von der neuen Versicherungspflicht profitieren.

Die Zweite Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Zur weiteren Verbesserung der Patienten- und Anwendersicherheit ist die Medizinprodukte-Betreiberverordnung grundlegend überarbeitet worden. In der Medizinprodukte-Verordnung und in der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung werden wichtige Vorschriften neu gefasst.

Die wichtigsten Änderungen sind:

Damit größere Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und große Arztpraxen bei akuten Vorfällen einen zentralen Ansprechpartner für Behörden und Unternehmen haben, müssen Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 Beschäftigten einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit bestimmen. Dieser ist für die interne Zuordnung von Risikomeldungen und Umsetzung korrektiver Maßnahmen zuständig.

Es wird festgelegt, wer für die Einhaltung der Vorschriften der Medizinproduktebetreiberverordnung verantwortlich ist, dazu wird der Begriff des Betreibers definiert.

Bei der Versorgung mit Medizinprodukten im häuslichen und privaten Umfeld müssen gesetzliche Kranken- und Pflegekassen oder private Krankenversicherungen die Pflichten eines Betreibers wahrnehmen und zum Beispiel für die Einhaltung von sicherheitstechnischen Kontrollen und regelmäßigen Wartungsarbeiten sorgen. Sie können diese Aufgaben auch zum Beispiel an Sanitätshäuser übertragen.

Regionalisierung der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen

Mit dem Gesetz „zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-VSG) wurden die Regelungen zu den Wirtschaftlichkeitsprüfungen neu strukturiert, damit regionale Gegebenheiten stärker als bisher berücksichtigt werden können.

Ab 2017 wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen grundsätzlich anhand von Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner auf Landesebene geprüft.

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen

Das Gesetz sei ein wichtiger Beitrag „zur weiteren Verbesserung der Sicherheit von menschlichen Gewebezubereitungen für Patientinnen und Patienten“.

Mit der Einfuhr-Richtlinie werden technische Verfahrensvorschriften für die Einfuhr menschlicher Gewebe und Zellen in die Europäische Union geschaffen.

Ziel der Kodierungs-Richtlinie ist die Schaffung eines verpflichtenden Einheitlichen Europäischen Codes, um die Rückverfolgbarkeit vom Spender zum Empfänger und umgekehrt in den Mitgliedstaaten bzw. in der Europäischen Union zu erleichtern. Dafür steht eine öffentlich zugängliche EU-Kodierungsplattform zur Verfügung.

Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) der GKV steigt auf jährlich 57.600 Euro (2016: 56.250 Euro).

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt auf jährlich 52.200 Euro (2016: 50.850 Euro) bzw. auf monatlich 4.350 Euro (2016: 4.237,50 Euro).

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, etwa für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, erhöht sich auf 2.975 Euro monatlich in den alten Bundesländern und auf 2.660 Euro in den neuen Bundesländern (2016: 2.905 Euro/2.520 Euro).

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Von Herbert

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