Die Private Altersvorsorge hat im Erbfall entscheidende Nachteile. (Bild: pixabay.com | CC0 Public Domain)
Die Private Altersvorsorge hat im Erbfall entscheidende Nachteile. (Bild: pixabay.com | CC0 Public Domain)

Wer als Altersvorsorge auf staatlich geförderte Versicherungen setzt, also auf eine Betriebliche Altersvorsorge, Riester Rente, Private Rentenversicherung oder Rürup Rente (Basis Rente), hat einen entscheidenden Nachteil:

Ist man nicht in einer Ehe oder offiziell «Eingetragenen Lebenspartnerschaft», freut sich im Falle des Todes nämlich nur einer: Die Versicherung selber. Grund: Sie ist dann der Erbe des angesparten Geldes.

Selbst wenn man nachweislich über viele Jahre mit jemandem zusammen war, die oder den aber nie heiratete oder vor dem Standesamt als Eingetragenen Lebenspartner vermerkt hat, wäre ein solcher Partner nicht erbberechtigt.

Im Fachjargon sprechen Versicherungen davon, dass „die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechtes“ dann „ausgeschlossen“ sei.

Alles Angesparte, im schlimmsten Fall Hunderttausende Euro für die eigenen Rentenvorsorge, würden schlicht verfallen. Der Versicherungskonzern selber wäre dann der Erbe.

Anzeige

Eine Ausnahme sind eigene Kinder: Diese könnte man als Erbe einsetzen.

Kommt der Tod nicht schnell, sondern schleichend, beispielsweise wegen einer Krebserkrankung, könnte man natürlich vor dem Ableben sich noch offiziell vermählen oder schnell eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen.

Hier muss man allerdings damit rechnen, dass man zu belegen hat, dass hier nicht in letzter Sekunde noch getrickst wurde. Sprich: Dass jemand als Partner eingetragen worden ist, mit dem oder der man in Wirklichkeit nie zusammen war.

Das würde dann vor Gericht als klassischer Versicherungsbetrug gewertet werden und könnte den Fake-Partner teuer zu stehen kommen, bis hin zu einer Vorstrafe.

Anzeige

Wer also erhält im Todesfall eine Versicherungsleistung vom Partner, kann sich als Erbe gegenüber der Versicherung ausgeben?

Es gilt die Grundregel: Die versicherte Person ist für den „Erlebensfall“ (Fach-PR Versicherungsbranche) „unwiderruflich bezugsberechtigt“, beziehungsweise kann über die von ihr angesparten Einlagen verfügen. Das gilt aber eben nur, sofern zusammengefasst folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Stirbt der Rentensparer, also die privat rentenversicherte Person, ist für eine eventuell fällig werdende Leistung bezugsberechtigt:

  1. Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war, beziehungsweise eine Eingetragene Lebenspartnerschaft unterhielt.
  2. Die Kinder zu gleichen Teilen.

Im Erbfall gilt diese Reihenfolge, was aber auch bedeutet: Erbt der Ehepartner oder Eingetragene Lebenspartner, erhielten beispielsweise eigene Kinder nicht auch noch eine direkte Auszahlung von der Versicherung.

Anzeige

Offiziell schreiben die Versicherungen gerne den folgenden Nachsatz in ihre AVBs, die Versicherungsbedingungen:

„Wenn keine Bezugsberechtigten gemäß Ziffer 1. oder 2. vorhanden sind, werden höchstens 8.000 EUR an sonstige Personen ausgezahlt.“

Wer diese „sonstigen Personen“ sind und ob hier auch ein Rechtsanspruch auf Auszahlung dieser 8000 Euro besteht, versucht steuerratschlag.eu derzeit zu klären.

Wir haben hierfür eine Anfrage an einen Versicherungskonzern gestellt, erhielten bislang aber noch keine befriedigende Antwort hierauf.

Anzeige

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert