Privatkunden-Sparer, die Geld auf ihren Girokonten haben, werden von Banken seit Monaten mit sogenannten Negativzinsen überzogen. Mit einem Negativzinsen ist ein Strafzins gemeint, welcher Verbrauchern oder Unternehmen durch Banken für Sparguthaben in Rechnung gestellt wird.

Während die einen sagen, dies sei zur Refinanzierung der Banken eine wichtige Zusatzgebühr, da es auf Grund der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank keine Zinserträge mehr gebe, sagen die anderen:

Hier würden Verbraucher und Unternehmen durch Banken eiskalt abgezogen. Denn es dürfe nicht sein, dass für von Bürgern oder Unternehmen gespartes und auf den Banken geparktes Geld auch noch bezahlt werden müsse.

Nun hat das Landgericht Tübingen in einem Urteil unter dem Aktenzeichen 4 O 187/17 erstmals einer Bank in Deutschland – der Volksbank Reutlingen – eingeschränkt verboten, Negativzinsen für Bankguthaben von Privatkunden zu verlangen, wenn es vorher keinen Vertrag hierzu gebe. [1]

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Deshalb sind Medienberichte falsch, die nun behaupten, das Landgericht Tübingen habe Negativzinsen generell verboten.

Doch wer jetzt eine große Kehrtwende der Banken erhofft, dürfte sich irren. Denn gerade Banken sind, wie Versicherungen, Meister darin, im Kleingedruckten für Bürger Wesentliches zu verstecken. So könnten Strafzinsen für Bürger gut in irgendeiner kleinen Zusatzklausel in den Banken-AGBs versteckt werden.

Dabei könnte sich aber wiederum die Frage ergeben: Wäre eine solche AGB-Versteckerei zulässig?

Entsprechend lässt sich Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, einer aus Steuergeldern und Gebühren finanzierten staatlich gewollten Institution, mit den Worten zitieren:

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Banken könnten „nicht einseitig mittels des Kleingedruckten aus einer Geldanlage einen kostenpflichtigen Verwahrungsvertrag machen“. Unter einem „kostenpflichtigen Verwahrungsvertrag“ meint die Verbraucherzentrale die Strafzinsen für Guthaben.

Versteckerei in AGBs

Die Banken selber müssten derzeit, argumentieren die Banken, auf kurzfristig bei der Europäischen Zentralbank [EZB] geparkte Gelder Strafzinsen in Höhe von 0,4 Prozent bezahlen.

Mit dieser Politik möchte die EZB Banken motivieren, mehr Kredite an Bürger und Unternehmen zu vergeben, um die Wirtschaft und damit den Wohlstand der EU-Länder am Laufen zu halten.

Angeblich würden derzeit über 50 Banken von institutionellen Kunden wie anderen Banken, Fonds oder Versicherungen, Negativzinsen verlangen, wenn diese kurzfristige Einlagen in Millionenhöhe auf Sparkonten vorhalten. Das schreibt zumindest die Rheinische Post aus Düsseldorf (RP).

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Negativzinsen in Düsseldorf oder Köln

Banken, welche Negativzinsen verlangen würden, seien, führt die Rheinische Post weiter aus, unter anderem die Kreissparkasse Köln, Stadtsparkasse Solingen oder die Volksbank Solingen-Remscheid.

Allerdings würden in der Region Düsseldorf und Köln üblicherweise keine Banken Strafzinsen von Privatkunden verlangen, sofern die Einlagen auf Girokonten, Festgeldkonten oder sonstigen Sparkonten nicht über 100.000 Euro lägen. Im Falle der Volksbank Reutlingen habe seit 2017 eine Regel gegolten, so die RP, welche besage:

  • Dass ab 10.000 Euro Tagesgeld auf Girokonten

und

  • ab 25.000 Euro Festgeld

ein Negativzins von Verbrauchern zu bezahlen sei und zwar in Höhe von 0,5 Prozent.

Die Volksbank Reutlingen soll bereits vor dem anstehenden Gerichtsurteil des Landgerichts Tübingen eine strittige Passage, welche von der Verbraucherzentrale wohl abgemahnt worden ist, gestrichen haben. Zudem habe die Bank bislang, schreibt die RP, angeblich noch gar keine Negativzinsen Kunden oder Kundinnen tatsächlich in Rechnung gestellt.

Noch keine Negativzinsen in Rechnung gestellt?

Da das Landgericht Reutlingen lediglich feststellte, dass ohne einen besonderen Vertrag Negativzinsen von Verbrauchern nicht erhoben werden dürfen, legt man bei der Volksbank Reutlingen Wert darauf, dass man also künftig durchaus Negativzinnen von Kunden verlangen dürfe.

So zitiert die Rheinische Post die Bank mit den Worten: „Für die Zukunft bedeutet dieses Urteil, dass die ab 2017 geschlossenen Einlageverträge der Volksbank Reutlingen grundsätzlich negativ verzinst werden dürfen.“

Im Pressebereich der Volksbank Reutlingen fand steuerratschlag.eu bis Samstagfrüh (9:12 Uhr) den 27. Januar keine Pressemitteilung zum Thema. [2]

Einzelnachweise

(1) Sparkassen-Kunden Rücken gestärkt: Landgericht Tübingen stoppt sogenannte Strafzinsen, In: Rheinische Post Online vom 27. Januar 2018.

(2) Presse & Berichte. Neues von Ihrer Bank, Pressebereich der Volksbank Reutlingen.

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Von Tim

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