Handwerker machen gerne Spielchen rund um Angebote und Handwerkerrechnungen. Dazu gehört, dass zahlreiche Posten in einem Handwerkerangebot, die beispielsweise bei einer Kernsanierung eigentlich zu berücksichtigen wären, fehlen.

Es gehört auch zu den Spielchen zahlreicher Handwerker, dass die Angebote an Privatkunden mit Nettopreisen unterbreitet werden. Doch ist das überhaupt erlaubt? Ein Handwerkerangebot mit Nettopreisen? Nein!

Grund: Preise gegenüber privaten Endkunden müssen immer als Endpreise ausgegeben werden. Das heißt:

Auch wenn ein Handwerker ein Angebot mit „alle Preise sind Nettopreise“ unterzeichnet, so ist das wettbewerbsrechtlich nicht zulässig.

Anzeige

Der Kunde kann hinterher selbst bei ursprünglicher versehentlicher Annahme eines solchen Angebots auch nachträglich sich auf die Gesetzeslage berufen. Das heißt: Ein solches Angebot nicht annehmen und darauf verweisen, dass hier netto als Endpreis, als Bruttopreis inklusive der Mehrwertsteuer anzusehen ist.

Nur gegenüber Gewerbekunden oder sonstigen Geschäftskunden dürfen Handwerker Nettopreise in ihren Handwerkerangeboten ausweisen, also einen Nettopreis ausweisen und nicht zusätzlich die 19% Mehrwertsteuer als Extraposten angeben.

Der Bar-Tick der Handwerker

Beliebt bei Handwerkern ist auch, dass versucht wird, die Auftraggeber dazu zu bewegen, einen Teil der Rechnung bar zu begleichen. Das drückt den Gesamtpreis der effektiven Kosten für den Handwerker auf Seiten des Auftraggebers meist nur wenig und der Handwerker ist aus seiner Sicht fein raus, da er so mehr einstecken kann.

Problem: Ein Vermieter, der seine Wohnung sanieren lässt, sitzt im Schadensfall dann alleine auf dem Schaden, denn der Handwerker könnte dann immer sagen: Ich hab doch gar nichts gemacht.

Anzeige

Nur Posten, die auch auf der Handwerkerrechnung verzeichnet sind, bezahlen später im Schadensfall beispielsweise die Versicherungen – und zwar der Handwerker, wenn diese einen Schaden beispielsweise durch unsachgemäße Installation von Wasserleitungen, Stromleitungen oder sonstigen Dingen direkt oder indirekt verursacht haben.

Was nicht auf der Rechnung steht ist nicht versichert!

Kann der Auftraggeber, beispielsweise der Vermieter, das aber nicht belegen, wer was in der Wohnung oder dem Haus installiert hat, ist im schlimmsten Fall der Auftraggeber selber rechtlich dran. Das kann teuer werden!!!

Unser Tipp: Selbst wenn Sie sich auf Druck von Handwerkern darauf einlassen, einen Teil der Gesamtrechnung bar zu bezahlen, ohne dass dieser Betrag auf der Rechnung auftaucht. So lassen Sie sich doch nur auf Rechnungen ein, wo versicherungstechnisch klar dargestellt ist, was der Handwerker alles in der Wohnung installiert hat!

Lassen Sie sich zudem nie auf Diskussionen mit Ihrem Handwerker ein, ob gegenüber einem Privatkunden nun das Angebot als Nettoangebot oder Bruttoangebot mit Mehrwertsteuer anzusehen ist.

Anzeige

Egal ob der Handwerker schreibt, er habe nur ein Nettoangebot vorgelegt – für private Auftraggeber gilt das als Endpreis inklusive Mehrwertsteuer

Es müssen immer Bruttoangebote sein, also die Mehrwertsteuer muss im Endpreis drin sein. Auch Fußnotenverweise sind nicht zulässig. Selbst wenn der Handwerker hinterher behauptet, er hätte den Auftraggeber doch darauf hingewiesen, er hätte nur ein Nettoangebot gemacht, so gilt:

Selbst wenn Sie sich anfänglich mangels Wissen darauf eingelassen haben, so können sie hinterher von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Nettobetrag als Bruttobetrag anzusehen – also inklusive der Mehrwertsteuer. Getrickst und gegen die Preisauszeichnung verstoßen haben ja nicht Sie, sondern der Handwerker um ein scheinbar niedrigeres Angebot Ihnen vorlegen zu können.

Und am wichtigsten: Handwerkerrechnungen können beispielsweise von Vermietern teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Zudem zahlen Versicherungen bei Handwerkerleistungen im Schadensfall nur dann, wenn Rechnungen vorliegen.

Fakt ist auch: Jeder Handwerker muss eine Haftpflichtversicherung für Schadensfälle abschließen. Lassen Sie sich diese vor Auftragserteilung schriftlich, beispielsweise über einen WhatsApp-Screenshot oder eine E-Mail vorlegen.

Einzelnachweise

Anzeige

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert