Stand: 24. Oktober 2026 · Was die neuen Schadendaten von AXA Schweiz zeigen, warum die Versicherungssumme der Hausratpolice zählt und was das Schweizer Versicherungsvertragsgesetz nach einem Einbruch regelt.

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Ein Einbruch in der Schweiz kostet pro Fall mehr als noch vor wenigen Jahren – jedenfalls nach einer Auswertung, die der Versicherer AXA Schweiz am 22. Oktober 2026 veröffentlicht hat. Grundlage sind die Schadenmeldungen der eigenen Kundschaft, nicht die amtliche Kriminalstatistik. Für Mieter/-innen und Eigentümer/-innen ist sie trotzdem ein Anlass zum Nachrechnen: Wer den Hausrat zu niedrig versichert hat, erhält im Schadenfall unter Umständen nur einen Teil ersetzt. Hier die Einordnung, ein Rechenbeispiel und die Regeln des Schweizer Versicherungsvertragsgesetzes für die Zeit nach einem Einbruch.

Was AXA Schweiz in ihren Schadendaten sieht

Nach Angaben von AXA Schweiz stieg die Zahl der Einbrüche im eigenen Versichertenbestand 2025 um 4 Prozent gegenüber dem Vorjahr und um 15 Prozent gegenüber 2022. Die ausbezahlten Leistungen für Einbruchdiebstähle lagen bei mehr als 22 Millionen Franken, 9 Prozent mehr als 2024 und 60 Prozent mehr als drei Jahre zuvor. Der durchschnittliche Schaden je Fall überstieg 7.000 Franken; der Versicherer spricht von einem Höchststand.

Als Gründe für die höheren Kosten nennt der Versicherer, dass mehr Menschen teure Geräte wie Smartphones, Laptops und E-Bikes besitzen, gestiegene Preise und mehr Großschäden, die nach Einschätzung von AXA auf organisierte Strukturen hindeuten. Warum es mehr Einbrüche gab, lässt sich aus den eigenen Daten nach Angaben des Unternehmens nicht ablesen.

Kennzahl (Schweiz, 2025) Wert Veränderung
Einbruchhäufigkeit im AXA-Bestand – +4 % ggü. 2024 · +15 % ggü. 2022
Ausbezahlte Leistungen für Einbruchdiebstahl über 22 Mio. CHF +9 % ggü. 2024 · +60 % in drei Jahren
Durchschnittlicher Schaden je Fall über 7.000 CHF +30 % in drei Jahren
Großschäden über 30.000 CHF – seit 2023 rund doppelt so viele pro Jahr

Quelle: AXA Schweiz, Medienmitteilung vom 22. Oktober 2026 (Angaben des Anbieters, eigene Schadendaten). CHF = Schweizer Franken.

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Die amtliche Statistik zeigt ein anderes Bild, misst aber auch etwas anderes. In seiner Mitteilung zur Polizeilichen Kriminalstatistik 2025 vom 23. März 2026 meldet das Bundesamt für Statistik (BFS) für die Schweiz insgesamt 154.041 Diebstähle, 5,3 Prozent weniger als im Vorjahr. Einbrüche in Wohnungen weist diese Mitteilung nicht gesondert aus. Die AXA-Werte beschreiben den Bestand eines einzelnen Versicherers und sind nicht direkt mit den Polizeizahlen vergleichbar.

Saison und Wohnort machen einen Unterschied

Von Oktober bis März zählt AXA 45 Prozent mehr Einbrüche als im Sommerhalbjahr. Am häufigsten wird nach den Daten des Versicherers im Dezember eingebrochen, gefolgt vom November; am 24. und 31. Dezember liegt die Zahl der Einbrüche pro Tag bei mehr als dem Doppelten des üblichen Werts. Den Beginn der Hochsaison verbindet AXA mit der Zeitumstellung an diesem Wochenende, nach der es abends früher dunkel wird.

Balkendiagramm: Einbrüche pro Jahr und 1.000 Haushalte 2019 bis 2025 laut AXA Schweiz – Kanton Genf 8,4, Schweizer Schnitt 3,3, Kanton Glarus 1,2, Kantone Uri und Graubünden je 1,0
Einbruchquoten ausgewählter Kantone im Vergleich zum Landesschnitt. Grafik: STEUERRATSCHLAG.eu, Werte laut AXA Schweiz (Medienmitteilung vom 22.10.2026, Durchschnitt 2019–2025).

Regional unterscheiden sich die Werte deutlich. Im Kanton Genf geschahen laut AXA von 2019 bis 2025 pro Jahr 8,4 Einbrüche je 1.000 Haushalte, mehr als doppelt so viele wie im Schweizer Schnitt von 3,3. Über dem Schnitt liegen nach Angaben des Versicherers außerdem die Kantone Waadt, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura, Solothurn und Neuenburg. In den Kantonen Uri und Graubünden waren es je 1,0, im Kanton Glarus 1,2.

Rechenbeispiel: Was eine zu niedrige Versicherungssumme kostet

Die Hausratversicherung ersetzt einen Schaden höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Erreicht diese Summe den sogenannten Ersatzwert nicht, also den Betrag, den die Wiederbeschaffung des gesamten Hausrats kosten würde, liegt eine Unterversicherung vor. Dann wird der Schaden nach Art. 51a Abs. 2 VVG „in dem Verhältnisse zu ersetzen, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwerte steht“ – sofern nichts anderes vereinbart ist.

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Wer neu eingerichtet oder teure Geräte angeschafft hat, kann die Versicherungssumme beim Versicherer anpassen lassen. Belege und Fotos wertvoller Gegenstände erleichtern im Schadenfall den Nachweis.

Nach dem Einbruch: Kündigung und Fristen

Wichtig zu wissen: Nach einem Teilschaden, für den Ersatz verlangt wird, dürfen nach Art. 42 VVG sowohl der Versicherer als auch die versicherte Person spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung des Versicherers erlischt dann 14 Tage, nachdem die Kündigung der anderen Seite mitgeteilt wurde. Wer nach einem Einbruch den Anbieter wechseln will oder eine Kündigung erhält, sollte deshalb früh einen Anschlussvertrag klären, damit keine Lücke entsteht.

Unabhängig von einem Schaden kann ein Vertrag nach Art. 35a VVG auch bei längerer Laufzeit auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist gekündigt werden; kürzere Fristen können vereinbart sein.

Für den Einbruch selbst rät die Schweizerische Kriminalprävention (SKP), sich der Täterschaft nicht in den Weg zu stellen, die Polizei über die Nummer 117 zu rufen, am Tatort nichts aufzuräumen und gestohlene Gegenstände möglichst genau zu beschreiben. Zur Vorbeugung nennen SKP und AXA: Türen auch bei kurzer Abwesenheit abschließen, alle Fenster schließen, mit Zeitschaltuhren Anwesenheit vortäuschen.

Unser Fazit

Die Zahlen stammen aus dem Bestand eines einzelnen Versicherers und sind keine amtliche Statistik. Sie zeigen aber, dass ein Einbruch im Schnitt mehr kostet als früher und das Risiko im Winterhalbjahr steigt. Wer die Versicherungssumme seit Jahren nicht angepasst hat, sollte sie mit dem heutigen Wert der Einrichtung vergleichen und in den AVB nachlesen, wie Unterversicherung und Selbstbehalt geregelt sind. Eine Empfehlung für einen bestimmten Anbieter oder Tarif ist damit nicht verbunden.

Wo finde ich was? (Schweiz)

Häufige Fragen

Zahlt die Hausratversicherung bei Unterversicherung gar nicht?

Doch, aber in der Regel nur anteilig. Nach Art. 51a Abs. 2 VVG wird der Schaden im Verhältnis von Versicherungssumme zu Ersatzwert ersetzt, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

Darf mir der Versicherer nach einem Einbruch kündigen?

Ja. Nach Art. 42 VVG können bei einem Teilschaden, für den Ersatz verlangt wird, beide Seiten spätestens bei der Auszahlung vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung erlischt 14 Tage nach Mitteilung der Kündigung.

 

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