Volle und teilweise EM-Rente: Was ab Januar neben der Rente erlaubt sein soll, wie die Kürzung um 40 Prozent rechnet und warum die festgestellte Arbeitszeit wichtiger ist als der Euro-Betrag. Stand: 28. Oktober 2026.

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Wie die Grenzen berechnet werden, was als Hinzuverdienst zählt und wie viel Rente bei einem höheren Verdienst übrig bleibt, zeigen die folgenden Abschnitte – mit Rechner und Beispielen.

Wer in Deutschland eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, darf daneben arbeiten, aber nur bis zu einer Grenze. Diese Hinzuverdienstgrenze ist im Gesetz nicht als fester Eurobetrag festgelegt, sondern an die sogenannte Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppelt, einen Durchschnittswert, der jedes Jahr mit den Löhnen fortgeschrieben wird. Für 2027 soll die Bezugsgröße laut Verordnung der Bundesregierung (Bundesrats-Drucksache 576/26) um 175 Euro auf 4.130 Euro im Monat steigen, weil die Löhne 2025 um 4,38 Prozent gewachsen sind. Damit wachsen auch die Spielräume für Erwerbsminderungsrentner/-innen. Für Betroffene ist das vor allem eine Planungsfrage: Wer für 2027 einen Minijob, eine Teilzeitstelle oder eine Stundenaufstockung plant, sollte vorab rechnen, ob die Rente in voller Höhe bleibt, und die Änderung der Rentenversicherung melden.

Inhalt: Grenzen 2027 · Rechtsstand · Was zählt · Kürzung · Arbeitszeit · Rechner · FAQ

Die Hinzuverdienstgrenzen 2027 im Überblick

Die Formeln stehen in § 96a Absatz 1c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Grenze drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Bei teilweiser Erwerbsminderung ist sie individuell: das 9,72-Fache der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den Entgeltpunkten aus dem besten Kalenderjahr der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Entgeltpunkte sind die Rechengröße der Rentenversicherung für das eigene Einkommen im Verhältnis zum Durchschnitt; ein Jahr mit Durchschnittsverdienst bringt einen Entgeltpunkt. Nach unten ist die Grenze abgesichert: mindestens sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.

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Die Bezugsgröße für 2026 liegt laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) bei 3.955 Euro im Monat, für 2027 sind 4.130 Euro vorgesehen. Daraus ergeben sich folgende Jahresgrenzen:

Hinzuverdienstgrenze (Jahr) 2026 2027 (geplant) Plus
Monatliche Bezugsgröße 3.955,00 € 4.130,00 € 175,00 €
Volle Erwerbsminderung (3/8 × 14 × Bezugsgröße) 20.763,75 € 21.682,50 € 918,75 €
Teilweise Erwerbsminderung, Mindestgrenze (6/8 × 14 × Bezugsgröße) 41.527,50 € 43.365,00 € 1.837,50 €
Teilweise EM, Beispiel 1,5 Entgeltpunkte im besten Jahr (9,72 × Bezugsgröße × 1,5) 57.663,90 € 60.215,40 € 2.551,50 €

Quelle: § 96a SGB VI; Bezugsgröße 2026 laut DRV, 2027 laut Bundesrats-Drucksache 576/26 (noch nicht in Kraft). Berechnung: STEUERRATSCHLAG.eu, Stand 28. Oktober 2026.

Die persönliche Grenze bei teilweiser Erwerbsminderung liegt erst oberhalb der Mindestgrenze, wenn das beste Jahr mehr als rund 1,08 Entgeltpunkte gebracht hat, also etwas über dem Durchschnittsverdienst lag. Wie viele Entgeltpunkte du in welchem Jahr erworben hast, steht im Versicherungsverlauf, den du über die Online-Services der DRV anfordern kannst.

Balkendiagramm: Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderungsrente 19.661,25 Euro (2025), 20.763,75 Euro (2026) und geplant 21.682,50 Euro (2027)
Jährliche Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderungsrente in Deutschland, 2027 vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats. Grafik: STEUERRATSCHLAG.eu, Werte laut § 96a SGB VI, DRV und Bundesrats-Drucksache 576/26 (Stand 28. Oktober 2026).

Der Wert für 2025 von rund 19.661 Euro entspricht der Angabe der DRV zur Hinzuverdienstgrenze. Seit 2025 ist die Grenze damit um gut 2.000 Euro im Jahr gewachsen.

Rechtsstand: beschlossen, aber noch nicht in Kraft

Die Werte für 2027 stehen in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027. Das Bundeskabinett hat sie nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) am 7. Oktober 2026 beschlossen. Laut Verordnungstext soll sie am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Vorher muss der Bundesrat zustimmen; im Beratungsvorgang des Bundesrats ist bis heute noch kein Beschluss vermerkt. Die Rechengrößen werden nach einer gesetzlich festgelegten Formel aus der Lohnentwicklung abgeleitet, die Verordnung lässt der Regierung laut Begründung kein Ermessen. Größere Abweichungen sind deshalb nicht zu erwarten, sicher ist der Betrag aber erst mit der Zustimmung.

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Was als Hinzuverdienst zählt – und was nicht

Angerechnet werden nach § 96a Absatz 2 SGB VI Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit und vergleichbares Einkommen; alle Einkünfte werden zusammengerechnet. Auch ein Minijob zählt mit. Nicht angerechnet wird das Geld, das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, solange es das Pflegegeld nicht übersteigt, sowie Entgelt, das ein behinderter Mensch etwa in einer Werkstatt für behinderte Menschen erhält. Mieteinnahmen, Zinsen oder Dividenden sind weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen.

Bei teilweiser Erwerbsminderung zählen zusätzlich bestimmte Sozialleistungen, etwa Krankengeld wegen einer Arbeitsunfähigkeit, die nach Rentenbeginn eingetreten ist. Bei voller Erwerbsminderung werden Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung mitgezählt. Maßgeblich ist jeweils das Einkommen, das der Leistung zugrunde liegt.

Geprüft wird kalenderjährlich: Die Rentenversicherung legt zunächst den voraussichtlichen Hinzuverdienst des Jahres zugrunde und rechnet im Folgejahr mit dem tatsächlichen Betrag ab (§ 96a Absätze 5 und 6 SGB VI). Eine einmalige Überschreitung in einem Monat führt deshalb nicht automatisch zur Kürzung, entscheidend ist die Jahressumme. Umgekehrt kann eine zu niedrige Schätzung später zu einer Rückforderung führen.

So rechnet die Kürzung: 40 Prozent vom Mehrbetrag

Wird die Grenze überschritten, fällt die Rente nicht komplett weg. Ein Zwölftel des Betrags oberhalb der Grenze wird zu 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen. Die Rente entfällt erst, wenn dieser Abzug die volle Rente erreicht. Die folgende Modellrechnung zeigt das für eine volle Erwerbsminderungsrente von 1.000 Euro brutto im Monat im Jahr 2027. Die Rentenhöhe ist eine Annahme der Redaktion; Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern sind nicht berücksichtigt.

Hinzuverdienst 2027 (Jahr) über der Grenze Abzug pro Monat Rente pro Monat
18.000 € 0,00 € 0,00 € 1.000,00 €
21.682,50 € 0,00 € 0,00 € 1.000,00 €
24.000 € 2.317,50 € 77,25 € 922,75 €
30.000 € 8.317,50 € 277,25 € 722,75 €
51.682,50 € 30.000,00 € 1.000,00 € 0,00 €

Modellrechnung: volle Erwerbsminderungsrente 1.000 € brutto im Monat, Grenze 2027 laut Verordnungsentwurf. Formel nach § 96a Absatz 1a SGB VI. Berechnung: STEUERRATSCHLAG.eu, Stand 28. Oktober 2026.

Rechnerisch bleiben von jedem Euro über der Grenze 60 Cent übrig, bevor Steuern und Abgaben auf den Lohn abgehen. Bei Einkommen in der Größenordnung der letzten Zeile stellt sich aber ohnehin eine andere Frage: ob die Erwerbsminderung noch vorliegt.

Die Stundengrenze bleibt der eigentliche Engpass

Die Euro-Grenze sagt nichts darüber, wie lange du arbeiten darfst. Voll erwerbsgemindert ist nach § 43 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer nicht mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Die DRV weist ausdrücklich darauf hin, dass Rentner/-innen über diese zeitlichen Grenzen hinaus nicht arbeiten sollten, weil sonst der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente verloren gehen kann.

Wer also mit voller Erwerbsminderungsrente die neue Grenze ausschöpfen will, kommt bei 21.682,50 Euro im Jahr auf rund 1.807 Euro im Monat. Mit weniger als drei Stunden am Tag ist das nur bei einem entsprechend hohen Stundenlohn erreichbar. Für viele Betroffene ist die höhere Euro-Grenze deshalb vor allem ein Puffer, etwa für Lohnerhöhungen oder Einmalzahlungen, und kein Anlass, die Arbeitszeit auszuweiten. Änderungen beim Verdienst oder bei der Arbeitszeit musst du der Rentenversicherung nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) unverzüglich mitteilen.

Zum Vergleich: Für Altersrenten sieht das Gesetz keine Hinzuverdienstgrenze mehr vor; die Voraussetzungen in § 34 SGB VI enthalten keine Verdienstgrenze. Die Grenzen in diesem Beitrag betreffen nur Renten wegen Erwerbsminderung.

Rechner Deutschland

Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente prüfen

Für Bezieher/-innen einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 96a SGB VI). Berechnet die Hinzuverdienstgrenze des Jahres und die gekürzte Monatsrente. Ersetzt keine Prüfung durch die Rentenversicherung. Deine Eingaben werden nicht gespeichert oder übertragen.

Rechenweg nach § 96a SGB VI: volle Erwerbsminderung 3/8 × 14 × monatliche Bezugsgröße; teilweise Erwerbsminderung 9,72 × monatliche Bezugsgröße × Entgeltpunkte, mindestens 6/8 × 14 × monatliche Bezugsgröße. Abzug: ein Zwölftel des Mehrbetrags × 40 Prozent. Nicht berücksichtigt: Sozialleistungen, die als Hinzuverdienst zählen (zum Beispiel Krankengeld), Renten für Bergleute, Beiträge und Steuern, die zeitliche Leistungsgrenze. Werte für 2027 vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats. Ohne Gewähr, keine Rentenberatung.

Unser Fazit

Für Erwerbsminderungsrentner/-innen in Deutschland bringt 2027 voraussichtlich gut 900 Euro mehr Spielraum im Jahr bei voller und gut 1.800 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung. Das ist eine automatische Anpassung an die Lohnentwicklung, keine Reform. Wer knapp unter der Grenze 2026 liegt, gewinnt damit Luft für eine Lohnerhöhung. Wer mehr arbeiten möchte, sollte zuerst die Stundengrenze aus dem Rentenbescheid im Blick behalten und erst dann den Euro-Betrag; im Zweifel klärt die Rentenversicherung vorab, ob eine geplante Tätigkeit mit der Rente vereinbar ist.

Wo finde ich was?

Portal-Check: Online-Services der DRV

Die Online-Services betreibt die Deutsche Rentenversicherung, also der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung selbst. Das Angebot ist für Versicherte kostenlos und wird aus dem Haushalt der Rentenversicherung getragen, nicht aus Werbung oder Provisionen. Seit wann es das Portal in seiner heutigen Form gibt, haben wir nicht belastbar belegen können. Für das Thema Hinzuverdienst ist es nützlich, weil sich dort der Versicherungsverlauf mit den Entgeltpunkten je Jahr anfordern lässt, der für die persönliche Grenze bei teilweiser Erwerbsminderung zählt. Alternativen sind das kostenlose Servicetelefon, die Beratungsstellen der DRV und die ehrenamtlichen Versichertenältesten; private Rentenberater/-innen sind kostenpflichtig, können aber auch bei Widersprüchen vertreten.

Redaktionsurteil: ★★★★☆ (4 von 5). Pluspunkte: kostenlos, Daten direkt vom Rententräger, keine kommerziellen Interessen. Abzug: Die Unterlagen kommen per Post statt sofort zum Herunterladen, und Fragen zum Hinzuverdienst beantwortet das Angebot nicht; dafür braucht es das Servicetelefon oder eine Beratung. Das Urteil ist eine Einschätzung der Redaktion.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich 2027 neben einer vollen Erwerbsminderungsrente verdienen?

Ohne Kürzung voraussichtlich 21.682,50 Euro im Kalenderjahr, sofern der Bundesrat der Verordnung zustimmt. 2026 sind es 20.763,75 Euro. Zusätzlich gilt die zeitliche Grenze von weniger als drei Stunden Arbeit täglich.

Wie hoch ist die Grenze bei teilweiser Erwerbsminderung?

Sie wird individuell aus den Entgeltpunkten des besten Jahres der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung berechnet, beträgt 2027 aber mindestens 43.365 Euro im Jahr.

Fällt die Rente weg, wenn ich die Grenze überschreite?

Nicht sofort. Ein Zwölftel des Mehrbetrags wird zu 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen. Erst wenn dieser Abzug die volle Rente erreicht, wird keine Rente mehr gezahlt.

Zählt ein Minijob zum Hinzuverdienst?

Ja. Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen wird zusammengerechnet, auch aus einem Minijob.


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