Wer einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 zu Hause pflegt, bekommt unter Bedingungen Rentenbeiträge von der Pflegekasse – ohne eigenen Cent. Wie viel das bringt, wer leer ausgeht und welche Werte 2027 gelten sollen. Stand: 30. Oktober 2026.
Mehr als 5,1 Millionen Menschen werden in Deutschland zu Hause gepflegt, meist von Ehepartnern, Kindern oder Schwiegerkindern. Das schreibt die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Broschüre „Rente für Pflegepersonen“ (20. Auflage, Juni 2026). Viele Pflegende arbeiten deshalb weniger oder geben den Beruf ganz auf – und zahlen weniger in die eigene Rente ein. Am 12. Oktober 2026 hat die Rentenversicherung in einer Meldung zu Kindererziehung und Pflege darauf hingewiesen, dass sich solche Lücken zum Teil ausgleichen lassen. Wir haben nachgerechnet, wie viel Rente ein Pflegejahr bringt, welche Bedingungen gelten und woran es oft scheitert.
Wer Rentenbeiträge von der Pflegekasse bekommt
Die Regel steht in § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in § 44 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI). Versicherungspflichtig als „nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson“ bist du, wenn alle Punkte zutreffen:
- Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 und Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung.
- Du pflegst wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Pflegst du mehrere Menschen, werden die Stunden zusammengezählt (§ 19 SGB XI).
- Die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt und ist nicht erwerbsmäßig, also kein bezahlter Job als Pflegekraft.
- Du arbeitest daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.
Die Beiträge zahlt die Pflegekasse der gepflegten Person beziehungsweise deren privates Versicherungsunternehmen. Ob die zehn Stunden erreicht werden, ermittelt der Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter Gutachter. Ein Pflegegeld, das die gepflegte Person an dich weitergibt, spielt laut Rentenversicherung für die Höhe deines Rentenanspruchs keine Rolle.
Wie viel Rente ein Pflegejahr bringt
Die Pflegekasse zahlt nicht auf ein echtes Gehalt, sondern auf eine fiktive Bemessungsgrundlage. Sie ist ein fester Anteil der sogenannten Bezugsgröße, also eines amtlichen Durchschnittswerts, und hängt nach § 166 Absatz 2 SGB VI von zwei Dingen ab: vom Pflegegrad und davon, ob die gepflegte Person nur Pflegegeld, nur Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst oder eine Kombination aus beidem bezieht. Die Bezugsgröße 2026 beträgt 3.955 Euro im Monat, seit 2025 bundesweit einheitlich.
| Pflegegrad · Leistung der gepflegten Person | Anteil Bezugsgröße | Bemessung im Monat 2026 | Rente je Pflegejahr |
|---|---|---|---|
| 2 · nur Pflegegeld | 27 % | 1.067,85 € | 10,49 € |
| 3 · nur Pflegegeld | 43 % | 1.700,65 € | 16,71 € |
| 4 · nur Pflegegeld | 70 % | 2.768,50 € | 27,20 € |
| 4 · Kombinationsleistung | 59,5 % | 2.353,23 € | 23,11 € |
| 5 · nur Pflegegeld | 100 % | 3.955,00 € | 38,85 € |
| 5 · nur Sachleistung | 70 % | 2.768,50 € | 27,20 € |
Auswahl. Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Rente für Pflegepersonen“, 20. Auflage (6/2026); Prozentsätze nach § 166 Abs. 2 SGB VI. Rente je Pflegejahr: monatlicher Bruttobetrag aus einem vollen Jahr versicherungspflichtiger Pflege 2026, Werte laut Rentenversicherung „in etwa“.
Gerechnet wird so: Die Jahres-Bemessungsgrundlage wird durch das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro geteilt. Das ergibt die Entgeltpunkte, die Rentenpunkte. Bei Pflegegrad 5 mit reinem Pflegegeld sind das für ein volles Jahr rund 0,914 Punkte – fast so viel, wie eine Person mit Durchschnittsverdienst in einem Jahr Arbeit erwirbt (1,0 Punkte). Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro seit 1. Juli 2026 ergibt sich die Monatsrente. Bei Pflegegrad 2 und reinem Sachleistungsbezug sind es dagegen nur rund 0,17 Punkte.

Wichtig für die Einordnung: Die Beträge sind Bruttorenten. Von der späteren Rente gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, gegebenenfalls auch Einkommensteuer. Umgekehrt steigen die erworbenen Ansprüche mit jeder künftigen Rentenanpassung, weil sich der Rentenwert erhöht. Auf der Internetseite der Rentenversicherung zum Thema stehen derzeit noch Beispielbeträge auf Basis des Jahres 2024; aktueller sind die Werte in der Broschüre vom Juni 2026, die wir hier verwenden.
Rechenbeispiele mit offenen Annahmen
Beispiel 1 – allein gepflegt: Eine Tochter pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 3 fünf Jahre lang allein. Die Mutter bezieht nur Pflegegeld. Mit den Werten 2026 ergibt jedes Jahr 16,71 Euro Monatsrente, nach fünf Jahren also rund 83,55 Euro im Monat, brutto und ohne Rentenerhöhungen gerechnet. Über ein Jahr Rentenbezug sind das rund 1.003 Euro.
Beispiel 2 – Mehrfachpflege: Zwei Geschwister teilen sich die Pflege des Vaters mit Pflegegrad 4 je zur Hälfte; ein Pflegedienst kommt zusätzlich (Kombinationsleistung). Jeder pflegt mehr als zehn Stunden pro Woche. Die Bemessungsgrundlage wird nach dem Anteil am Gesamtpflegeaufwand aufgeteilt. Jedes Geschwisterteil erwirbt damit pro Pflegejahr rund 11,56 Euro Monatsrente – die Hälfte von 23,11 Euro. Machen die Beteiligten keine oder keine übereinstimmenden Angaben, teilt die Pflegekasse nach § 44 SGB XI zu gleichen Teilen auf.
Modellrechnungen von STEUERRATSCHLAG.eu auf Basis der Werte 2026, keine Prognose. Spätere Rentenanpassungen, Steuern sowie Kranken- und Pflegebeiträge sind nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist der Versicherungsverlauf bei der Rentenversicherung.
Rechner Deutschland: Rente aus der Pflege von Angehörigen
Wofür: Du willst abschätzen, wie viel gesetzliche Rente die Rentenbeiträge der Pflegekasse für deine Pflegezeit ergeben. Grundlage sind § 166 SGB VI und die amtlichen Rechengrößen. Ein Formular musst du dafür nicht ausfüllen; die Meldung an die Rentenversicherung übernimmt die Pflegekasse. Der Rechner ersetzt keine Rentenauskunft. Eingaben werden nicht gespeichert oder übertragen.
| Rechenschritt | Wert |
|---|
Rechenweg: Bemessung = Bezugsgröße × Anteil nach § 166 Abs. 2 SGB VI × dein Anteil am Pflegeaufwand; Entgeltpunkte = Bemessung für die Pflegemonate ÷ vorläufiges Durchschnittsentgelt; Monatsrente = Entgeltpunkte × 42,52 € (Rentenwert ab 1.7.2026, auch für 2027 angesetzt, weil der neue Wert erst 2027 festgelegt wird). Bruttowerte ohne Kranken- und Pflegebeiträge, Steuern und künftige Rentenanpassungen; Abweichungen um wenige Cent zur Tabelle der Rentenversicherung sind rundungsbedingt. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Renten- oder Rechtsberatung.
Der Rechner zeigt nur den Teil der Rente, der aus der Pflege entsteht. Hast du daneben einen Job mit bis zu 30 Wochenstunden, zahlst du dort wie gewohnt eigene Beiträge; beide Ansprüche addieren sich.
Was sich 2027 ändern soll
Die Bundesregierung hat am 7. Oktober 2026 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (Bundesrats-Drucksache 576/26) beschlossen. Danach soll die Bezugsgröße ab 1. Januar 2027 auf 4.130 Euro im Monat steigen, das vorläufige Durchschnittsentgelt auf 53.452 Euro. Die Rentenversicherung weist darauf hin, dass der Bundesrat noch zustimmen muss.
Für Pflegende heißt das: Weil die Bezugsgröße etwas stärker steigt als das Durchschnittsentgelt, bringt ein volles Pflegejahr bei Pflegegrad 5 mit reinem Pflegegeld 2027 rund 0,927 statt 0,914 Entgeltpunkte. In Euro steht der Wert erst fest, wenn der Rentenwert zum 1. Juli 2027 bestimmt ist. Mit dem heutigen Rentenwert gerechnet wären es rund 39,42 Euro Monatsrente je Pflegejahr.
Wer leer ausgeht – und was du tun kannst
Keine Rentenbeiträge gibt es bei Pflegegrad 1, wenn die zehn Stunden an zwei Tagen nicht erreicht werden oder wenn du regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitest. Versicherungsfrei bist du als Pflegeperson laut Rentenversicherung auch, wenn du nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters beziehst. Wer dagegen eine vorgezogene Altersvollrente bezieht, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze wieder versicherungspflichtig sein. Erhält die gepflegte Person keine Leistungen der Pflegeversicherung, sondern ausschließlich Hilfe zur Pflege vom Sozialamt, entsteht keine Versicherungspflicht; dann ist nach Angaben der Rentenversicherung eine freiwillige Versicherung möglich.
Praktisch wichtig: Der Schutz greift, sobald die Pflegekasse dem Rentenversicherungsträger deine Pflegetätigkeit gemeldet hat; du wirst über die Meldung informiert. Gib deshalb deine Pflegezeiten bei der Pflegekasse an, wenn du danach gefragt wirst, und melde Änderungen, etwa wenn eine zweite Person in die Pflege einsteigt oder sich deine Arbeitszeit ändert. Ob die Zeiten angekommen sind, siehst du im Versicherungsverlauf, etwa im Kundenportal der Rentenversicherung.
Die Pflichtbeiträge zählen nach Angaben der Rentenversicherung auch für die Wartezeiten, für die Grundrentenzeiten und können helfen, den Schutz bei Erwerbsminderung zu erhalten: Dafür sind drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nötig.
Unser Fazit
Die Rentenbeiträge der Pflegekasse ersetzen kein volles Gehalt, sind aber spürbar: Bei Pflegegrad 5 und reinem Pflegegeld erwirbt eine Pflegeperson fast so viele Punkte wie eine Person mit Durchschnittsverdienst. Bei Pflegegrad 2 oder wenn ein Pflegedienst einen Großteil übernimmt, bleibt es bei wenigen Euro pro Jahr. Wer pflegt und die Arbeitszeit reduzieren will, sollte vorher prüfen, ob die 30-Stunden-Grenze und die zehn Pflegestunden eingehalten sind, und die Meldung der Pflegekasse im Versicherungsverlauf kontrollieren. Ob eine Reduzierung der Arbeitszeit sich insgesamt rechnet, hängt vom eigenen Einkommen ab – dafür lohnt ein Beratungsgespräch.
Wo finde ich was?
- Voraussetzungen und Beträge: Themenseite „Angehörige pflegen“ der Deutschen Rentenversicherung und die Broschüre „Rente für Pflegepersonen“ (PDF).
- Gesetzestexte: § 166 SGB VI (Bemessung), § 44 SGB XI (Beitragszahlung durch die Pflegekasse).
- Beratung zur Pflege: Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung bei der Pflegekasse nach § 7a SGB XI; Überblick im Online-Ratgeber Pflege des Bundesgesundheitsministeriums.
- Eigener Versicherungsverlauf: Kundenportal der Deutschen Rentenversicherung; Servicetelefon 0800 1000 4800 (kostenfrei).
Portal-Check
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Häufige Fragen
Muss ich die Rentenbeiträge als Pflegeperson selbst beantragen?
Einen eigenen Rentenantrag brauchst du dafür nicht. Die Pflegekasse der gepflegten Person stellt die Pflegezeiten fest und meldet sie an die Rentenversicherung; du wirst über die Meldung informiert. Mach die Angaben zu deinem Pflegeumfang vollständig und melde Änderungen.
Zählt die Pflege von Pflegegrad 1?
Nein. Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse erst ab Pflegegrad 2 und nur, wenn du wenigstens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegst.
Bekomme ich weniger, wenn ein Pflegedienst mithilft?
Ja. Bezieht die gepflegte Person Kombinations- oder Sachleistungen, sinkt die Bemessungsgrundlage auf 85 beziehungsweise 70 Prozent des Werts bei reinem Pflegegeld. Bei Pflegegrad 5 sind das 2026 pro Pflegejahr 33,02 statt 38,85 Euro Monatsrente.
Was passiert, wenn ich schon Altersrente beziehe?
Mit einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze bist du als Pflegeperson versicherungsfrei. Wer eine Altersvollrente vor der Regelaltersgrenze bezieht, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen versicherungspflichtig sein.



