Die Finanzaufsicht hat am 21. Oktober zwei weitere Websites genannt. Warum der Firmenname allein nichts beweist – und wie du vor einer Krypto-Anlage den Zulassungsstatus selbst prüfst.
Grundlage sind die Einzelmeldungen der BaFin in der Rubrik „News & Warnungen“ vom 15. bis 23. Oktober 2026; die Rechtsgrundlage stammt jeweils aus der Meldung selbst.
Wer Bitcoin oder andere Kryptowerte kaufen, tauschen oder verwahren lassen will, gibt sein Geld einem Dienstleister in die Hand. Wer solche Dienste in Deutschland anbietet, braucht dafür eine Erlaubnis oder Zulassung – so steht es in den Warnungen der BaFin. Wie oft die Behörde dabei inzwischen das Kryptomärkteaufsichtsgesetz heranzieht, zeigt die vergangene Woche: in sechs von zwölf Meldungen. Für Anleger/-innen heißt das: Vor der ersten Überweisung zählt der Blick ins amtliche Register mehr als jede Werbeseite.
Was die BaFin am 21. Oktober mitgeteilt hat
Am 21. Oktober 2026 hat die BaFin vor Angeboten auf der Website kalyptowave(.)net gewarnt. Nach ihren Erkenntnissen bieten die Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen an; beaufsichtigt werden sie von der Behörde nicht. Am selben Tag folgte eine Warnung zu mraib(.)com: Unter dem Namen „Mineral Resources Holdings and Commercial Investment Bureau, Berlin“ werden dort nach Erkenntnissen der BaFin ohne Erlaubnis Bankgeschäfte angeboten.
Beide Meldungen stützt die Aufsicht auf § 10 Absatz 7 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, die zweite zusätzlich auf § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes (KWG). Beide Vorschriften erlauben der BaFin, die Öffentlichkeit unter Nennung des Unternehmens zu informieren, wenn Tatsachen den Verdacht unerlaubter Geschäfte rechtfertigen oder diese festgestellt sind – auch dann, wenn ein Unternehmen nur den Anschein solcher Geschäfte erweckt. Ein strafrechtliches Urteil ist eine solche Warnung nicht.

Die zwölf Warnungen verteilen sich auf sechs Werktage; der 21. Oktober war mit drei Meldungen der stärkste Tag.
Die sechs Warnungen mit Krypto-Bezug im Überblick
| Datum | Website | Was die BaFin mitteilt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 15.10. | euramcoassets(.)ltd | Verdacht auf Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Erlaubnis; kein Zusammenhang mit der EURAMCO Gruppe (Identitätsmissbrauch) | § 10 Abs. 7 KMAG |
| 19.10. | primefincompany(.)com | Verdacht auf Finanz-, Wertpapier- und Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Erlaubnis; mutmaßlich Identitätsmissbrauch | § 37 Abs. 4 KWG, § 10 Abs. 7 KMAG |
| 20.10. | kbg-beratung(.)de | Jobangebote im Homeoffice: Geld Dritter annehmen, weiterleiten oder in Kryptowerte tauschen; kein Zusammenhang mit der KBG Pro GmbH | § 8 Abs. 7 ZAG, § 10 Abs. 7 KMAG |
| 20.10. | themayerbrown(.)com | Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis; kein Zusammenhang mit der Mayer Brown LLP (Identitätsmissbrauch) | § 10 Abs. 7 KMAG |
| 21.10. | kalyptowave(.)net | Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis; Betreiber nicht von der BaFin beaufsichtigt | § 10 Abs. 7 KMAG |
| 21.10. | mraib(.)com | Bankgeschäfte ohne Erlaubnis („Mineral Resources Holdings and Commercial Investment Bureau, Berlin“) | § 10 Abs. 7 KMAG, § 37 Abs. 4 KWG |
Quelle: Einzelmeldungen der BaFin vom 15. bis 23. Oktober 2026 (verlinkt in der rechten Spalte), Rechtsgrundlage laut Meldung; Auswahl: alle Meldungen mit Bezug auf das KMAG. Stand: 24. Oktober 2026.
Auffällig ist das Muster: Bei euramcoassets(.)ltd, primefincompany(.)com, kbg-beratung(.)de und themayerbrown(.)com betont die BaFin, dass ein real existierendes Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Namen nicht hinter der Website steht. Wer nur prüft, ob es eine Firma dieses Namens gibt, kann also danebenliegen. Bei kbg-beratung(.)de geht es um angebliche Jobs, bei denen Geld Dritter über das eigene Konto läuft – nach Einschätzung der BaFin vermutlich Geld von Betrugsopfern.
Zulassung ist kein Selbstläufer – auch bei bekannten Namen
Dass eine Zulassung auch für etablierte Anbieter kein Selbstläufer ist, zeigt ein Fall aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen: Die Bitcoin Group SE aus Herford hat am 7. Oktober 2026 in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt gegeben, dass die BaFin den Antrag ihrer Tochter futurum bank AG auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) verweigert hat. Die futurum bank betreibt die Plattform Bitcoin.de. Nach Angaben des Unternehmens besteht die bisherige Duldung durch die BaFin nicht mehr; das Handelsgeschäft ruhe maßgeblich seit dem 12. Juni 2026.
Der Handel soll nach Unternehmensangaben über eine erneuerte App mit einem regulierten deutschen Institut als Handelspartner und einem weiteren regulierten Verwahrer wieder möglich werden. Bis dahin verwahre die futurum bank die Vermögenswerte der Kundschaft weiter, deren Ansprüche blieben uneingeschränkt bestehen. Gründe der BaFin sind nicht öffentlich; ob es seit der Mitteilung neue Entwicklungen gibt, konnte die Redaktion nicht prüfen.
So prüfst du einen Krypto-Anbieter in drei Schritten
1. Register statt Werbung. Ob ein Unternehmen eine Erlaubnis der BaFin besitzt, steht in der Unternehmensdatenbank. Dort stehen auch Unternehmen, die aus anderen Staaten notifiziert sind. Die Suche ist kostenlos; fehlt der Anbieter, ist das ein deutliches Warnzeichen.
2. Name, Adresse und Domain abgleichen. Weil betrügerische Anbieter echte Firmennamen kopieren, reicht ein Treffer allein nicht. Passen Anschrift und Internetadresse zum Eintrag? Die BaFin rät, im Zweifel direkt beim angegebenen Institut nachzufragen – am besten über selbst recherchierte Kontaktdaten.
3. Warnsignale ernst nehmen. Die BaFin nennt zehn Warnsignale, darunter ungefragte Anrufe, Zeitdruck, hohe Renditen bei angeblich kaum Risiko, die Aufforderung zum Wechsel in Messenger-Gruppen und den Wunsch nach Fernzugriff auf den Computer. Wichtig: Die Warnliste der BaFin kann nach eigener Aussage nie vollständig sein.
Wer bereits Geld überwiesen hat und einen Betrug vermutet, sollte nach den Hinweisen der BaFin so schnell wie möglich Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstatten. Für den Einzelfall sind laut BaFin Ombudsleute, Schlichtungsstellen und Gerichte zuständig.
Unser Fazit
Die Häufung der Warnungen mit Krypto-Bezug sagt nichts über einzelne seriöse Anbieter, zeigt aber, wie oft Betreiber ohne Erlaubnis oder unter fremdem Namen auftreten. Entscheidend bleibt die eigene Prüfung im amtlichen Register vor der ersten Zahlung – im Wissen, dass auch ein zugelassener Anbieter keine Kursverluste verhindert. Eine Empfehlung für oder gegen einzelne Plattformen ist damit nicht verbunden.
Wo finde ich was?
Alle genannten Angebote sind amtliche Seiten der BaFin und kostenlos nutzbar.
Häufige Fragen
Ist eine BaFin-Warnung schon ein Beweis für Betrug?
Nein. Die Warnungen beruhen auf Vorschriften wie § 10 Absatz 7 KMAG oder § 37 Absatz 4 KWG und nennen einen Verdacht oder eine Feststellung unerlaubter Geschäfte. Ein strafrechtliches Urteil gegen bestimmte Personen ist das nicht.
Reicht es, wenn ein Anbieter mit einem bekannten Firmennamen auftritt?
Nein. In vier der sechs hier ausgewerteten Fälle stellt die BaFin klar, dass ein echtes Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Namen nichts mit der Website zu tun hat. Maßgeblich ist der Eintrag in der Unternehmensdatenbank – und dass Name, Anschrift und Internetadresse dazu passen.
Die Antworten fassen die verlinkten Meldungen und Hinweise der BaFin zusammen und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.



