Ein Regierungsentwurf sieht für Pflegegrad 1 bis 3 höhere Punkteschwellen vor; maßgeblich soll das Recht am Tag des Antrags sein. Der Bundestag berät am 5. November in erster Lesung. Stand: 1. November 2026.

Für Familien, in denen ein Angehöriger zunehmend Hilfe braucht, bekommt eine Formalie Gewicht: der Tag, an dem der Antrag auf einen Pflegegrad gestellt wird. Die Bundesregierung will die Schwellen, ab denen der Medizinische Dienst einen Pflegegrad feststellt, zum 1. Januar 2027 anheben. Gleichzeitig sieht ihr Entwurf eine Übergangsregel vor, nach der das Recht am Tag des Antrags entscheidet. Wer schon 2026 pflegebedürftig ist und noch keinen Antrag gestellt hat, sollte das vor dem Jahreswechsel prüfen.

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Was der Entwurf an den Pflegegraden ändert

Heute ordnet § 15 Absatz 3 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Pflegegrade nach Gesamtpunkten zu aus der Begutachtung in sechs Lebensbereichen („Modulen“) wie Mobilität und Selbstversorgung zu. Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 bei 27, Pflegegrad 3 bei 47,5 Punkten. Der Regierungsentwurf setzt diese Grenzen auf 15, 30 und 50 Punkte hoch; für Pflegegrad 4 (ab 70) und 5 (ab 90) bleibt es bei den bisherigen Werten. Zusätzlich sollen die Punkte innerhalb einzelner Module neu gewichtet werden.

Die Bundesregierung verweist auf Schwellen, die ein Expertenbeirat 2013 empfohlen hatte, und auf eine Studie des IGES-Instituts. Nach deren Abschlussbericht, wie ihn der Entwurf wiedergibt, würden bei Erstbegutachtungen allein durch die neuen Schwellen knapp 12 Prozent weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt, mit der zusätzlichen Neugewichtung der Module etwa 22 Prozent weniger.

Balkendiagramm: Mindestpunktzahl je Pflegegrad heute und geplant ab 2027 – Pflegegrad 1 von 12,5 auf 15, Pflegegrad 2 von 27 auf 30, Pflegegrad 3 von 47,5 auf 50 Punkte, Pflegegrad 4 und 5 unverändert
Mindestpunktzahlen je Pflegegrad in Deutschland. Grafik: STEUERRATSCHLAG.eu, Werte laut § 15 SGB XI und Regierungsentwurf PNOG (Stand 1. November 2026).

Wer knapp über der heutigen Grenze liegt, ist am stärksten betroffen. Bei Pflegegrad 2 entscheidet die Schwelle über Geld: Erst ab Pflegegrad 2 gibt es nach § 37 SGB XI Pflegegeld, heute 347 Euro im Monat. Für Pflegegrad 1 soll außerdem der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat nach § 45b SGB XI entfallen; das neue „Sozialraumbudget“ von 175 Euro steht nach dem Entwurf nur den Pflegegraden 2 bis 5 zu. Pflegegrad 1 soll stattdessen Anspruch auf eine fachliche Pflegebegleitung bekommen.

Pflegegrad Punkte heute Punkte geplant 2027 Pflegegeld heute/Monat geplant 2027/Monat
Pflegegrad 1 ab 12,5 ab 15 – –
Pflegegrad 2 ab 27 ab 30 347 € 380 €
Pflegegrad 3 ab 47,5 ab 50 599 € 630 €
Pflegegrad 4 ab 70 ab 70 800 € 890 €
Pflegegrad 5 ab 90 ab 90 990 € 1.080 €

Quelle: § 15 und § 37 SGB XI (geltendes Recht), Regierungsentwurf PNOG vom 30.09.2026 (geplant, Pflegegeld künftig als „Entlastungsbudget“). Stand: 1. November 2026.

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Zugleich soll das Pflegegeld, künftig „Entlastungsbudget“, um 31 bis 90 Euro im Monat steigen. Wer die höhere Schwelle schafft, bekommt mehr; wer knapp darunter bleibt, rutscht eine Stufe tiefer.

Warum das Antragsdatum zählt

Der neue § 142b SGB XI im Entwurf regelt den Übergang. Absatz 1 bestimmt, dass die Feststellung der Pflegebedürftigkeit „auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts“ erfolgt. Ein Antrag, der bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingeht, würde danach nach den heutigen Schwellen beurteilt – auch wenn die Begutachtung erst im Januar stattfindet. Nur bei Wiederholungsbegutachtungen, die ohne neuen Antrag laufen, soll der Tag der Begutachtung maßgeblich sein.

Absatz 2 schützt den Bestand: Wer nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht eingestuft ist, soll den Pflegegrad nicht allein wegen der neuen Schwellen verlieren. Verbessert sich der Zustand tatsächlich, bleibt eine Herabstufung möglich. Weil der Entwurf selbst mit „Vorzieheffekten“ rechnet, also vielen Anträgen vor dem Stichtag, soll die Pflicht der Pflegekassen, binnen 25 Arbeitstagen zu entscheiden (§ 18c SGB XI), vom 1. Januar bis 30. April 2027 nur noch für besonders dringliche Fälle gelten.

Rechenbeispiel: 28 Punkte, Antrag im Dezember oder im Januar

Modellrechnung mit offenen Annahmen: Eine Mutter wird zu Hause von ihrer Tochter gepflegt; die Begutachtung ergibt 28 Gesamtpunkte. Wir unterstellen dieselbe Punktzahl nach altem und neuem Verfahren, obwohl die Neugewichtung der Module sie verändern kann, und einen Beschluss wie im Entwurf.

  • Antrag im Dezember 2026: Pflegegrad 2 nach heutigem Recht. Pflegegeld 347 Euro für Dezember, ab Januar 2027 nach dem Entwurf 380 Euro im Monat – Bestandsschutz für den Pflegegrad inklusive.
  • Antrag im Januar 2027: 28 Punkte liegen unter der neuen Schwelle von 30. Ergebnis wäre Pflegegrad 1 – ohne Pflegegeld und ohne Entlastungsbetrag.
  • Unterschied: 380 Euro im Monat, auf ein Jahr gerechnet 4.560 Euro (Berechnung: steuerratschlag.eu).

Das Beispiel zeigt eine Spanne, keine Zusage. Die Punktzahl entscheidet allein die Begutachtung. Ein Antrag ist zudem nur sinnvoll, wenn tatsächlich ein dauerhafter Hilfebedarf besteht: Nach § 33 SGB XI setzt die Leistung voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, und wird bei späterer Antragstellung ab Beginn des Antragsmonats gezahlt – rückwirkend gibt es nichts.

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Was die Reform die Pflegekassen spart

Das Finanztableau des Gesetzentwurfs beziffert die Minderausgaben der sozialen Pflegeversicherung aus der „Anpassung der Begutachtungssystematik“ auf 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, steigend auf 4,2 Milliarden Euro im Jahr 2030. Der Wegfall des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1 soll weitere 0,8 bis 1,0 Milliarden Euro im Jahr bringen. Ohne Reform rechnet der Entwurf bei einem Beitragssatz von 3,6 Prozent für 2027 mit einem Defizit von 7,6 Milliarden Euro.

Säulendiagramm: geschätzte Minderausgaben der sozialen Pflegeversicherung durch neue Begutachtungsregeln – 1,3 Milliarden Euro 2027, 2,5 Milliarden 2028, 3,4 Milliarden 2029, 4,2 Milliarden 2030
Geschätzte Minderausgaben durch die neue Begutachtungssystematik. Grafik: STEUERRATSCHLAG.eu, Werte laut Finanztableau des Regierungsentwurfs PNOG (Stand 1. November 2026).

Über die Reform entscheiden Bundestag und Bundesrat; das Bundesgesundheitsministerium führt sie als laufendes Verfahren. Schwellen, Beträge und Übergangsregeln können sich noch ändern.

Unser Fazit

Die Reform ist noch ein Entwurf, aber ihre Richtung ist klar: Der Zugang zu Pflegegrad 1 bis 3 soll enger werden, die Leistungen für Eingestufte sollen steigen. Für Haushalte, in denen ein Hilfebedarf schon heute besteht, ist der Zeitpunkt des Antrags nach dem Entwurf keine Nebensache. Ein Antrag ohne echten Hilfebedarf bringt dagegen nichts. Wer unsicher ist, kann sich bei einer Pflegeberatung informieren.

Wo finde ich was?

Häufige Fragen

Gilt die höhere Punktzahl schon?

Nein. Heute gelten die Schwellen aus § 15 SGB XI (Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten). Die neuen Werte stehen in einem Regierungsentwurf; geplant ist der 1. Januar 2027.

Verliere ich meinen Pflegegrad durch die Reform?

Nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Schwellen: Bestehende Einstufungen nach altem Recht sollen erhalten bleiben. Verbessert sich der Zustand tatsächlich, bleibt eine Herabstufung bei einer Wiederholungsbegutachtung möglich.

Reicht es, den Antrag vor dem 31. Dezember zu stellen?

Nach § 142b des Entwurfs zählt das Recht am Tag der Antragstellung, nicht der Termin der Begutachtung. Maßgeblich ist der Eingang bei der Pflegekasse. Ob die Regel so beschlossen wird, steht noch nicht fest.

 

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